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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 252/10

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 252/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0608.II8UF252.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 105 F 302/10
Schlagworte:
Kindesunterhalt; Jugendamtsurkunde; Abänderung; Leistungsfähigkeit; Zurechnung eines fiktiven Einkommens; reale Beschäftigungsmöglichkeit
Normen:
§§ 239 FamFG, 1601, 1603 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Der Unterhaltspflichtige ist an seine einseitige Verpflichtungserklärung in Form einer Jugendamtsurkunde und damit zugleich an die ihr nach Grund und Höhe zugrunde liegenden Umstände gebunden. Macht er eine Herabsetzung des Unterhalts geltend, muss er deshalb diese Umstände vortragen und darlegen, dass die bisherige Unterhaltsleistung für ihn wegen Änderung der Verhältnisse nach § 242 BGB unzumutbar geworden ist. Zur Darlegung mangelnder Leistungsfähigkeit hat er also nicht nur sein derzeitiges Einkommen, sondern auch das seinerzeit gegebene vorzutragen und auszuführen, warum er dies nicht mehr erzielt.

2. Sind die Bewerbungsbemühungen des Unterhaltspflichtigen nicht ausreichend und steht auch nicht fest, dass es für erfolgreiche Erwerbsbemühungen keine realistische Grundlage gegeben hätte, hat die Zurechnung eines fiktiven Einkommens zu erfolgen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 22. September 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen abgeändert.

Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Beurkundungsregister-Nr.: #####/####der Stadt F – Jugendamt) wird für die Zeit ab 01.01.2010 dahinge-hend abgeändert, dass der Antragsteller verpflichtet ist, an den Antragsgegner Kin-desunterhalt in folgender monatlicher Höhe zu zahlen:

a)Januar bis einschließlich Dezember 2010 108,00 €,

b) Januar bis März 2011 92,00 €,

c) ab 01.04.2011 86,00 €.

Der weitergehende Abänderungsantrag bleibt zurückgewiesen; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller zu 4/5 und dem Antragsgegner zu 1/5 auferlegt.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

 
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