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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 248/11

Datum:
21.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 248/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1121.II8UF248.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 109 F 5129/10
Schlagworte:
Versorgungsausgleich, Teilungskosten
Normen:
§ 13 VersAusglG
Leitsätze:

Zur Angemessenheit der Kosten der internen Teilung.

 
Tenor:

Der am 28. Juli 2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versor-gungsausgleich (Abs. 2 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ### zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1533 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ####### F ###, bezogen auf den 31.10.2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgeg-ners bei der E Rentenversicherung X zu Versicherungsnummer ## ###### F ### zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 20,2188 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto bei der E Rentenversicherung C zu Versicherungsnummer ## ###### B ###, bezogen auf den 31.10.2010 , übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der U F AG zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.751,62 €, bezogen auf den 31.10.2010, nach Maßgabe der Pensionsordnung der I AG vom 1.1.1987 mit Besitzstandsregelung und der U Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich vom 29.11.2010 übertragen.

Für das Beschwerdeverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Im

Übrigen werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Ehe-leute gegeneinander aufgehoben.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.

 
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