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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 246/10

Datum:
16.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 246/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0516.II8UF246.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen-Borbeck, 12 F 74/10
Schlagworte:
Nachehelicher Unterhalt; Herabsetzung oder Befristung
Normen:
§§ 1573 Abs. 2, 1578b BGB
Leitsätze:

Zur Frage der Herabsetzung oder Befristung nachehelichen Unterhalts bei knapp 33jähriger Ehedauer und Eintritt eines ehebedingten Nachteils

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 15. Oktober 2010 verkün-dete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Essen-Borbeck dahingehend abgeändert, dass die Befristung des Unterhaltsanspruchs entfällt.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenent-scheidung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsgegner trägt darüber hinaus die Kosten der Beschwerdeinstanz.

Der Beschluss ist sofort wirksam.

 
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