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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 220/10

Datum:
19.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 220/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1219.II8UF220.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 266/10
Schlagworte:
Vormund; Befugnis des Familiengerichts zu Anweisungen
Normen:
§§ 64 Abs. 3 FamFG, 1793, 1800, 1837 Abs. 2 BGB
Leitsätze:

1. Zur Zulässigkeit einstweiliger Anordnungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens.

2. Da der Vormund das Amt grundsätzlich selbständig führt, hat sich das Gericht auf seine Unterstützung durch Beratung und auf die Beaufsichtigung zu beschränken und darf abgesehen von bestimmten Ermächtigungen nicht an Stelle des jeweiligen Amtsträgers handeln oder ihm über das Gesetz hinaus in Fragen, die seiner Entscheidung unterliegen, bindende Anweisungen erteilen.

3. Zu Pflichtwidrigkeiten des Vormundes, bei denen das Gericht durch geeignete Gebote und Verbote einschreiten kann.

 
Tenor:

Der Antrag der Kindesmutter vom 30.11.2011 sowie der Antrag des Kindesvaters vom 09.12.2011, dem Vormund im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Z bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache weiterhin in der Jugendhilfeeinrich-tung Erziehungshilfe Q zu belassen, wird zurückgewiesen.

Die Anträge der Kindeseltern auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für dieses einstweilige Anordnungsverfahren werden zurückgewiesen.

 
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