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1. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden.
2. Ein Umgangsrecht, das über den üblichen 14tägigen Umgang am Wochenende noch hinausgeht, wird dem Zweck einer Umgangsregelung voll gerecht, so dass eine Ausweitung nicht verlangt werden kann.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 ZPO.
3Die Beschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
4Die Frage, ob der Antragsteller die Einführung des Wechselmodells mit einem Umgangsantrag geltend machen kann oder ob hierfür ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten ist, kann vorliegend dahinstehen.
5Denn ein Betreuungs-Wechselmodell setzt die Bereitschaft und Fähigkeit der Eltern voraus, miteinander zu kooperieren und zu kommunizieren. Nach der Stellungnahme des Jugendamtes im Anhörungstermin am 09.06.2010 waren die Gespräche, die mit den Kindeseltern geführt wurden, sehr konfliktbehaftet. Die Kommunikation zwischen den Kindeseltern war nach Einschätzung des Jugendamtes schwierig. Die Kindesmutter hat die Ansicht vertreten, dass ihre Beziehung zu konfliktbehaftet sei, um ein Wechselmodell hinzubekommen, und befürchtet, dass Z dann zwischen den Stühlen sitze. Sie hat sich vor diesem Hintergrund gegen das Wechselmodell ausgesprochen. Hieran hält sie auch im Beschwerdeverfahren fest. Gegen den Willen eines Elternteils kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Betreuungs-Wechselmodell nicht familiengerichtlich angeordnet werden (vgl. auch OLG Brandenburg, FamRZ 2011, S. 120; OLG Koblenz, FamRZ 2010, S. 738; OLG Dresden, FamRZ 2005, S. 125; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, S. 1759).
6Soweit in dem Antrag des Antragstellers als Minus jedenfalls ein Antrag auf Ausweitung der bisherigen Umgangsregelung (alle 14 Tage von freitags nach der Schule bis sonntags 18 Uhr sowie ein Nachmittag in der Woche, in der kein Umgangswochenende stattfindet, von nach der Schule bis 18 Uhr) enthalten ist, bestehen auch insofern keine Erfolgsaussichten für die Beschwerde. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Zweck der Umgangsregelung darin besteht, dem umgangsberechtigten Elternteil die Möglichkeit einzuräumen, sich laufend von der Entwicklung und dem Wohlergehen des Kindes zu überzeugen und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen und einer Entfremdung zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil vorzubeugen. Diesem Zweck wird die bestehende Umgangsregelung vollumfänglich gerecht. Darüber hinaus sind, darauf hat das Amtsgericht ebenfalls zu Recht abgestellt, auch das Umgangsrecht der Mutter und die Freizeitgestaltung des Kindes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt eine Ausweitung der bestehenden Umgangsregelung nicht in Betracht.