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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 163/10

Datum:
25.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 163/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0525.II8UF163.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 172/09
Schlagworte:
Versorgungsausgleich; Abänderung einer Entscheidung; vorzeitiger Ruhestand eines Beamten; grobe Unbilligkeit
Normen:
§§ 5 Abs. 2, 27, 51 VersAusglG, 225 FamFG
Leitsätze:

1. Die Abänderung des Versorgungsausgleichs erfolgt unter Anwendung des neuen Rechts, indem die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9 - 19 VersAusglG geteilt werden (§ 51 Abs. 1 VersAusglG).

2. Bei der Abänderung des Versorgungsausgleichs sind alle bis zur Änderungsentscheidung eingetretenen Änderungen zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirken. Änderungsgründe i.S.d. § 51 VersAusglG können sich auch daraus ergeben, dass sich der Beamte bei der Erstentscheidung noch im aktiven Dienst befand, während er zur Zeit der Abänderungsentscheidung in den vorzeitigen Ruhestand versetzt ist.

3. Auch die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (insbesondere die Absenkung des Ruhegehalts auf 71,75 %) sind bei der Abänderungsentscheidung zu berücksichtigen.

4. Gleiches gilt für die Reduzierung der Sonderzahlung.

5. Zu der Frage, ob die Wahrnehmung einer vorzeitigen Pensionierungsmöglichkeit zur groben Unbilligkeit gem. § 27 VersAusglG führen kann.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden beider Beteiligten wird der am 10. Juni 2010 verkündete Be-schluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich in dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen (Az. 3 F 51/98) wird wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung NRW zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 914,00 € auf ihrem Versiche-rungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.1998, begründet.

Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,1158 Entgeltpunkten auf ein für ihn durch die Deutsche Rentenversicherung Bund einzurichtendes Versicherungskonto, bezogen auf den 28.02.1998, begründet.

Die Abänderung wirkt ab dem 01.10.2009.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgese-hen. Im Übrigen werden die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.370,72 € festgesetzt.

 
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