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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 161/10

Datum:
04.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 161/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0404.II8UF161.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 31 F 221/10
Schlagworte:
Ausschluss des Umgangsrechts; Verschlechterungsverbot
Normen:
§ 1684 BGB
Leitsätze:

1. Zum Umgangsrechts eines Vaters, wenn dieser sich anlässlich eines begleiteten Umgangs gegenüber seinem damals 8jährigen Sohn zwar objektiv sexuell übergriffig verhalten hat, aber sich darauf beruft, dass ein solches Verhalten in seinem Herkunftsland üblich sei und es für ihn auch keinen sexuellen Hintergrund gehabt habe.

2. Das Verbot der Schlechterstellung gilt in Kindschaftssachen nicht, so dass der Zeitraum des Umgangsausschlusses vom Beschwerdegericht auch dann von Amts wegen verlängert werden kann, wenn nur der vom Umgangsausschluss benachteiligte Vater ein Rechtsmittel eingelegt hat.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 25.06.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewie¬sen, dass der Umgang des Antragstellers mit dem Kind M2, geb. am 27.11.1998, bis zum 31.03.2014 ausgeschlossen wird. Der Antrag des An¬tragstellers auf Regelung von Umgangskontakten mit dem betroffenen Kind wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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