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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 140/11

Datum:
08.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 140/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0608.II8UF140.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 113 F 6258/10
Schlagworte:
Aussetzung der Vollziehung; Verbleibensanordnung; Gefährdung des Kindeswohls
Normen:
§§ 64 Abs. 3 FamFG, 1632 Abs. 4, 1666, 1666a BGB
Leitsätze:

Eine mögliche zukünftige Rückfallgefahr bei der Kindesmutter, die früher Drogen konsumiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme, dass aktuell eine schwere und nachhaltige Schädigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens des Kindes bei einer Rückkehr in den mütterlichen Haushalt zu erwarten ist.

 
Tenor:

Der Antrag der Antragsteller vom 19.05.2011, der als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 12.04.2011 auszulegen ist, wird zurückgewiesen.

 
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