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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 136/11

Datum:
01.08.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 136/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0801.II8UF136.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 191/09
Schlagworte:
elterliche Sorge; Übertragung auf einen Elternteil; Verzicht auf erneute persönliche Anhörung der Eltern und auf Anhörung des Kindes
Normen:
§§ 1671 BGB, 159, 160 FamFG
Leitsätze:

1. Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil.

2. Von einer erneuten persönlichen Anhörung der beteiligten Kindeseltern gem. § 160 FamFG kann abgesehen werden, wenn weder neue - entscheidungserhebliche - Tatsachen vorgetragen sind noch eine Änderung der rechtlichen Gesichtspunkte eingetreten ist und auch nicht der Zeitablauf seit der amtsgerichtlichen Anhörung oder sonstige Gründe eine solche erneute Anhörung geboten erscheinen lassen.

3. Zum Verzicht auf die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes gem. § 159 Abs. 1 und 3 FamFG aus schwerwiegenden Gründen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000 € festgesetzt.

 
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