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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 133/11

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 133/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0615.II8UF133.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gronau, 14 F 121/10
Schlagworte:
Unterhaltsvergleich; Aussteuerversicherung; Auskunftsverpflichtung
Normen:
§ 242 BGB
Leitsätze:

Gingen bei Abschluss eines Unterhaltsvergleichs die Beteiligten davon aus, dass die Prämienzahlungen auf eine sog. Aussteuerversicherung zu einem späteren Zeitpunkt ihren gemeinsamen Kindern zugute kommen würden, und nahmen sie deshalb eine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs in Kauf, kann sich im Hinblick hierauf in ergänzender Vertragsauslegung - zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - ein Anspruch auf (anteilige) Auskehrung des Versicherungsbetrages und damit auf Auskunftserteilung hinsichtlich dessen Höhe ergeben.

 
Tenor:

Den Antragstellern wird für ihre beabsichtigte Beschwerde gegen den am 10. März 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gronau (14 F 121/10) unter Beiordnung von Rechtsanwalt M Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin zu 1) wird aufgegeben, monatliche Rückzahlungsraten über 30 € beginnend mit dem 10. Juli 2011 zu erbringen.

 
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