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Zum Umgangsrecht der Mutter eines vierjährigen Kindes, wenn dieses kurz nach der Geburt vom Jugendamt in Obhut genommen war und sich seit dem Alter von drei Monaten in einer Pflegefamilie befindet.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird ein Umgangsrecht mit der am 31.8.2006 geborenen W eingeräumt, und zwar für jeweils 1 bis 1 ½ Stunden an 6 Terminen im Jahr, die jeweils im Abstand von rund 2 Monaten in Begleitung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters des Jugendamtes Z1 oder einer von diesem beauftragten Person - wobei die genaue Ausgestaltung und der jeweilige konkrete Termin der Bestimmung des Jugendamtes vorbehalten bleibt - stattfinden sollen.
Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten beider Instanzen werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,-- € festgesetzt.
G r ü n d e :
2I.
3Die antragstellende Kindesmutter und das beteiligte Jugendamt streiten vorliegend darüber, ob und in welchem Umfange der Kindesmutter ein Umgangsrecht mit ihrem in einer Pflegefamilie lebenden Kind W einzuräumen ist.
4Die am 30.6.1974 in Kasachstan geborene Antragstellerin besaß das alleinige Sorgerecht für ihr nicht in einer Ehe geborenes Kind W, dessen Vater die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaß und mehrfach wegen BTM-Vergehen verurteilt worden war. Bereits zuvor hatte sie ein Kind geboren, nämlich die am 19. 6. 1993 geborene Tochter W2. Die Kindesmutter reiste zusammen mit diesem Kind und ihren Eltern im Jahr 1995 in die Bundesrepublik ein. Seit 1997 konsumierte sie Heroin, das sie zunächst rauchte und später auch spritzte. Nachdem im Jahre 2004 der Verdacht der Kindesvernachlässigung aufkam, gab es vermehrt Beratungsgespräche mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst. Da die Kindesmutter aufgrund ihrer Drogensucht nicht in der Lage war, sich um die Betreuung und Erziehung von W2 zu kümmern, verblieb diese im Einverständnis mit der Kindesmutter und dem Jugendamt bei den Großeltern, wo sie auch heute noch lebt und ihren Lebensmittelpunkt hat.
5Die Kindesmutter begann im Jahre 2004 eine Therapie in Form der Methadonsubstitution; wegen ständigen Beigebrauchs wurde diese jedoch abgebrochen. Aufgrund der Schwangerschaft mit W unternahm sie im Jahre 2006 erneut einen Therapieversuch mittels Substitution, der ebenfalls vorzeitig wegen erneuten Beigebrauches abgebrochen wurde. Daraufhin beantragte das Jugendamt den Entzug der elterlichen Sorge gemäß § 1666 BGB. Seit dem 9.3.2007 - also während des entsprechenden gerichtlichen Verfahrens - verbüßte die Antragstellerin in der JVA C eine Haftstrafe wegen BTM-Vergehens. Durch Beschluss vom 29. 5. 2008 entzog das Amtsgericht der Antragstellerin die elterliche Sorge. Hiergegen legte diese Beschwerde zum Senat ein, die sie im 2. Verhandlungstermin in dieser Sache vor dem Senat am 13. Mai 2009 zurücknahm, nachdem der Senat ihr deren Erfolglosigkeit vor Augen geführt und die Vertreterin des Jugendamtes ihr gegenüber erklärt hatte, dass von Seiten des Jugendamtes ein Umgang zwischen Mutter und Kind in begleiteter Form etwa vier bis sechsmal im Jahr angedacht sei.
6Seit dem 14. 11. 2006 befindet sich W in einer Vollzeitpflegestelle; zuvor befand sie sich ausschließlich im Krankenhaus, da sie 3 Tage nach der Geburt zum Drogenentzug in das N-Spital S eingeliefert worden war, von wo aus sie 3 Monate später direkt in ihre heutigen Pflegefamilie wechselte.
7Mit Antragsschrift vom 3.2.2010 beantragt die Kindesmutter, ihr ein Umgangsrecht
8mit ihrer Tochter W in ihrer eigenen Wohnung einzuräumen. Hierzu trägt sie
9vor, sie habe zwischenzeitlich eine Wohnung in Z1 angemietet, befinde sich im Methadonprogramm und nehme schon seit über einem Jahr keine Drogen mehr. Es sei für das Kindeswohl förderlich, wieder Umgangskontakt mit ihr zu haben. Ziel der langsam anzubahnenden Umgangskontakte sei es jedoch, dass Mutter und Kind sich auch außerhalb des Rahmens" Jugendamt " näher kennen lernen könnten. Es sei kein Grund ersichtlich, der gegen eine Ausweitung des Umgangs sprechen würde. Sie selbst sei "clean" und nehme weiterhin an Therapiemaßnahmen teil. Auch ihr Bewährungshelfer habe sie als im Zustand einer stabilen Substitution befindlich eingestuft, nachdem sie eine 6 Monate dauernde Langzeitentwöhnung und danach eine auf 8 Monate angelegte ambulante Nachbetreuung erfolgreich absolviert habe. Auch ihr behandelnder Hausarzt habe ihr bescheinigt, dass es seit über einem Jahr zu keinerlei Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Therapievorgaben gekommen sei.
10Das beteiligte Jugendamt ist dem Antrag entgegengetreten und hat ausgeführt, dass am 25. 8.2009 ein erstes Kennenlerntreffen zwischen Pflegeeltern und der Antragstellerin und der erste persönliche Umgang zwischen ihr und ihrem Kind dann am 22.9.2009 im Stadtpark in Z1 stattgefunden haben. Da das Kind keine bewusste Erinnerung an seine Mutter habe, sei eine langsame Heranführung der leiblichen Mutter an das Kind vorzunehmen. Die nächsten Umgangskontakte sollten am 16. März, 15. Juni, 14. September und 14. Dezember 2010 stattfinden. Es müsse abgewartet werden, wie diese Umgangskontakte ablaufen würden. Ziel der Kontakte sei zum jetzigen Zeitpunkt, der Kindesmutter die Möglichkeit zu geben, zu erleben, wie sich ihr Kind entwickelt, da nach der Entbindung des Kindes von Seiten der Mutter keine Mutter-Kind-Beziehungsstruktur aufgebaut worden sei.
11Nach Anhörung der Kindesmutter sowie des Jugendamtes hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.5.2010 den Antrag der Kindesmutter zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die beantragte Erweiterung und Ausgestaltung der von der Antragstellerin begehrten Umgangskontakte - über das ihr vom Jugendamt zugestandene Maß von 4 begleiteten Umgangskontakten im Jahr hinaus - entspreche nicht dem Wohl des Kindes. Dieses habe nach einem schweren Start ins Leben eine umfassende Bindung an die Pflegeeltern entwickelt. Die Pflege und Erziehung des Kindes erfordere sowohl ein erhebliches Maß an Zuwendung und Mühe als auch eine verlässliche Struktur mit gleichbleibendem Umfeld. Zwar habe die Kindesmutter inzwischen offensichtlich eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht, dies dürfe jedoch nicht dazu führen, dass das Kind aus den inzwischen gewachsenen Bindungen und Strukturen herausgenommen werde. Vielmehr sei eine Ebene zu finden, auf der die Kindesmutter Kontakte zu ihrem Kind erhalte, ohne dass die emotionalen Bindungen des Kindes an die Pflegefamilie, die diesem dauerhaft Sicherheit und Perspektive böten, gefährdet würden. Diese Kontakte könnten nur so behutsam ausgeweitet werden, wie es inzwischen geschehe, ein deutliches Mehr gehe weit darüber hinaus. Das Kind müsste dazu über mehrere Stunden des Tages seine vertraute Umgebung bei den Pflegeeltern verlassen, ohne dass die Anwesenheit der Kindesmutter, an die das Kind keine Bindung habe, einen entsprechenden Ausgleich an Emotion und Vertrauen darstellen könnte.
12Mit ihrer zulässigen Beschwerde wendet sich die Kindesmutter gegen diese Entscheidung und begehrt nunmehr, ihr ein Umgangsrecht alle 14 Tage von Freitagnachmittag 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr sowie in der Hälfte der jeweiligen Ferienzeiten einzuräumen, in der sie das Kind besuchsweise zu sich nehmen könne. Sie rügt, dass kein Verfahrenspfleger hinzugezogen worden oder ein entsprechendes Gutachten eingeholt worden sei, ob und in welchem Umfang es möglich sei, den beiderseitigen Interessen - nämlich einerseits dem Kindeswohlinteresse und andererseits ihrem Interesse an dem Umgang mit ihrem Kind - gerecht zu werden. Das Jugendamt der Stadt Z1 habe seit über einem Jahr keinen richtigen Besuchskontakt zwischen ihr und der Tochter zugelassen. Erst 3 Monate und 10 Tage nach dem letzten Verhandlungstermin vor dem Senat sei es zu einem Termin gekommen, in dem sie jedoch lediglich die Möglichkeit gehabt habe, ihr Kind aus weiter Ferne zu beobachten. Erst 5 Monate später sei, nachdem sie immer wieder nachgefragt habe, ein 2. Kontakt hergestellt worden, wobei es ihr im Wesentlichen auch nur gestattet worden sei, ihr Kind aus der Ferne zu sehen. Sie wolle jedoch auf jeden Fall, dass ihre Tochter sie besser kennen lerne. Von ihr gehe jedenfalls keine Gefahr mehr für das Kindeswohl aus.
13Das beteiligte Jugendamt hat in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass W eine enge emotionale und soziale Bindung zu ihren Pflegeeltern, Pflegebruder und Großeltern aufgebaut habe. Sie sei altersentsprechend entwickelt; inwieweit die Drogenproblematik noch Auswirkungen auf ihre Entwicklung habe, werde erst die Zukunft zeigen. Sie zeige jedoch eine recht positive Entwicklung trotz ihrer schlechten Startbedingungen ins Leben. Die Kindesmutter sei für das Kind während der ersten 3 Lebensjahre nicht greifbar gewesen. Für das Jahr 2010 seien 4 Umgangstermine vorgesehen, im nächsten Jahr sei dann angedacht , 6 Termine zwischen Kind und Mutter stattfinden zu lassen. Beim Umgangskontakt am 16.3.2010 habe die Kindesmutter gemeinsam mit der Pflegemutter und der Vertreterin des Jugendamtes ein offenes Spielgerät in einem kleinen Einkaufszentrum mit W aufgesucht. Am 22. Juni 2010 hätten sich alle Beteiligten auf einem Abenteuerspielplatz in B getroffen. Auch bei diesem Treffen habe die Kindesmutter wiederum – abredewidrig - unbeobachteten Kontakt zu ihrer Tochter gesucht. In den folgenden Tagen habe das Kind dann sehr unruhig geschlafen, sei nachts wach geworden und habe geweint. Da der soziale Bruder von W auch ein Pflegekind sei und die Pflegefamilie gut in der Gruppe der Gronauer Pflegefamilien integriert sei, sei der Status Pflegekind bei dieser kein Tabuthema. Es bedürfe jedoch viel Einfühlungsvermögen und Zeit, um mit W zu erarbeiten, dass die Antragstellerin ihre leibliche Mutter sei. Der nächste Umgangskontakt habe in den Räumlichkeiten des Jugendamtes stattgefunden. Zu diesem Termin sei die Antragstellerin ohne vorherige Absprache und entgegen früherer Übereinkünfte mit ihrer 17-jährigen Tochter erschienen, wobei die dadurch entstandene Situation für alle Beteiligten sehr unangenehm gewesen sei. Jedenfalls sei die Kontaktanbahnung zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind hierdurch deutlich erschwert worden. Seit Februar 2010 habe es zwischen der Kindesmutter und dem Jugendamt neben den eigentlichen Umgangskontakten keinerlei weitere Kontakte gegeben, insbesondere habe sich die Kindesmutter zwischenzeitlich auch nicht nach dem Wohlergehen ihres Kindes erkundigt. Telefonisch sei sie auch nicht erreichbar. Der Antrag, die Umgangskontakte erheblich auszuweiten und dauerhaft ohne Begleitung durchzuführen, könne jedenfalls nicht befürwortet werden, da das Kind nicht aus den inzwischen gewachsenen Bindungen und Strukturen herausgenommen werden könne. Eine Ausweitung würde dazu führen, dass das Kind über mehrere Stunden oder Tage seine vertraute Umgebung verlassen müsste und keine Person in ihrer Nähe habe, zu der es eine Bindung und entsprechendes Vertrauen und emotionale Sicherheit habe. Dies würde W erheblich in ihrer Entwicklung beeinträchtigen. Ziel der Umgangskontakte sei es vielmehr, eine Ebene zu finden, auf der die Kindesmutter Kontakt zu ihrem Kind erhalte, ohne dass die emotionalen Bindungen an die Pflegefamilie gefährdet würden.
14Mit Beschluss vom 5. August 2010 hat der Senat gemäß § 158 FamFG einen Verfahrensbeistand für das betroffene Kind bestellt.
15Im Senatstermin vom 27. 10. 2010 ist die Kindesmutter nicht erschienen. In diesem Termin hat der Senat die übrigen Beteiligten einschließlich des Kindes W angehört. Im Anschluss hieran hat der Senat der Antragstellerin Gelegenheit gegeben, ihr Nichterscheinen zu entschuldigen sowie zu Erörterungen im Senatstermin Stellung zu nehmen. Zur Begründung ihres Nichterscheinens zum Senatstermin hat die Antragstellerin angegeben, dass sie sich mit dem Auto verfahren habe und es ihr deshalb nicht möglich gewesen sei, noch rechtzeitig zum Senatstermin zu erscheinen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2010 Bezug genommen.
17II.
18Gemäß Art. 111 FGG-RG sind auf das vorliegende Verfahren die nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwenden Die demnach gemäß §§ 58,59, 63 und 64 FamFG zulässige - insbesondere form- und fristgerecht eingelegte - Beschwerde der beteiligten Kindesmutter hat auch in der Sache Erfolg, wenn auch nur ein eingeschränktes Umgangsrecht anzuordnen war. Denn der Antragstellerin ist gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Umgangsrecht mit ihrer Tochter W einzuräumen, dessen nähere Ausgestaltung sich aus dem vorstehenden Beschlusstenor ergibt. Ein Ausschluss des Umgangsrechts auf Dauer oder für längere Zeit, der faktisch vom Amtsgericht durch die Zurückweisung des Antrages der Antragstellerin auf Gewährung von Umgang herbeigeführt wurde, ist nicht gerechtfertigt. Denn für einen derartigen längerfristigen Ausschluss ist gemäß § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB erforderlich, dass andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Einer zu befürchtenden Kindeswohlgefährdung durch den Umgang zwischen W und ihrer Mutter kann jedoch durch die vom Senat angeordneten Einschränkungen gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zuverlässig begegnet werden.
191. Regelungsgrundlage für den begehrten Umgangskontakt ist § 1684 BGB, wonach sowohl das Kind selbst einen Anspruch auf Umgang mit seiner leiblichen Mutter als auch umgekehrt diese mit ihrem Kind hat. Dies gilt auch dann, wenn den Eltern oder einem Elternteil das Sorgerecht entzogen worden ist und der Vormund das Kind in eine Dauerpflegefamilie gegeben hat Dieses Recht darf nur eingeschränkt werden, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist, § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht für längere Zeit ausschließt oder auch nur einschränkt, darf nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die Einschränkung oder sogar ein Ausschluss kommt also nur als äußerste Maßnahme zur Abwendung einer konkreten, gegenwärtigen Gefährdung der körperlich und geistig-seelischen Entwicklung des Kindes in Betracht. Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass die Ausübung des Umgangsrechtes in der Regel zum Wohl des Kindes gehört. Wie der Senat wiederholt - so zum Beispiel in seinen Beschlüssen vom 10.11.2003 ( 8 WF 300/03- FamRZ 2004, 1310 folgende) und 30.12. 2003 (8 WF 383/03) - ausgeführt hat, darf die Inpflegenahme von Kindern nicht schematisch zu einem Kontaktabbruch mit den leiblichen Eltern führen. Denn grundsätzlich handelt es sich bei einer Inpflegenahme von Kindern nur um eine vorübergehende Maßnahme, die zu beenden ist, sobald die Umstände dies erlauben. Alle Durchführungsmaßnahmen im Rahmen der Inpflegenahme müssen mit dem anzustrebenden Ziele der Zusammenführung von leiblichen Eltern mit ihren Kindern im Einklang stehen (EuGHMR FamRZ 2002,1393, 1397 Fall "Kutzner"). Hieraus folgt zugleich, dass den Vormund mit Beginn der Inpflegemaßnahme die Verpflichtung trifft, stets zu prüfen, ob eine Familienzusammenführung möglich ist und durch welche Maßnahmen diese erleichtert und gefördert werden kann. Einer wachsenden Entfremdung zwischen leiblichen Eltern und ihren Kindern ist entgegenzuwirken. Nur im Interesse der Wahrung der Kindesbelange ist es dem Staat als Wächter über das Kindeswohl gestattet, derartig schwerwiegende Eingriffe in das verfassungsrechtlich garantierte Elternrecht gemäß Artikel 6 II Satz 1 GG vorzunehmen.
202. Die tatsächlich vom Jugendamt der Kindesmutter bisher gewährten lediglich 4 Umgangskontakte im Jahr, davon in 2 Fällen praktisch nur durch Sichtkontakt aus der Ferne, werden diesen Anforderungen (noch) nicht gerecht. Zwar musste W der Antragstellerin unmittelbar nach der Geburt entzogen werden und konnte angesichts ihres Alters auch nicht in einem Heim verbleiben, sondern bedurfte dringend der persönlichen Pflege und Betreuung in einer Familie, um ihr überhaupt eine Entwicklungschance zu bieten. Hierdurch bedingt besteht derzeit keine persönliche Beziehung des Kindes zur Antragstellerin. Jedoch ist bei allen Durchführungsmaßnahmen - wie bereits dargelegt - einer wachsenden Entfernung zwischen leiblichen Eltern und Kindern entgegenzuwirken, was auch dann gilt, wenn das Kind selbst nicht den Wunsch äußert (und dies aktuell mangels Kenntnis auch gar nicht kann), Umgang mit seiner Mutter haben zu wollen.
21Zudem erscheint es auch durchaus nicht sicher, ob auf Dauer - also bis zur Volljährigkeit des Kindes W - eine generelle Erziehungsungeeignetheit und Unzuverlässigkeit der Kindesmutter angenommen werden kann. Auch wenn der Senat es angesichts der Vorstrafen und der Rückfälle der Kindesmutter in eine BTM-Abhängigkeit in der Vergangenheit noch im Mai 2009 dringend für erforderlich hielt, die Sorgerechtsentziehung aufrechtzuerhalten, so können doch geänderte und über einen längeren Zeitraum stabile Lebensumstände der Kindesmutter dazu führen, dass diese nicht mehr als ungeeignet zur Versorgung und Betreuung ihres Kindes anzusehen ist. Da mithin generell auf einen längeren Zeitraum hin gesehen eine Rückführung (Aufnahme) des Kindes W in den mütterlichen Haushalt nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint, ist ein völliger Ausschluss des Umgangs nicht gerechtfertigt, ebenso wenig jedoch auch dessen Einschränkung auf ein Maß, welches tatsächlich einem Ausschluss sehr nahe kommt. Vielmehr ist ein -vorsichtig angebahnter und zunächst behutsam durchgeführter - Kontakt dringend erforderlich, um einer bestehenden Entfremdung zwischen Mutter und Kind entgegenzuwirken und langfristig eine Beziehung aufzubauen, die grundsätzlich zu einer Rückführung des Kindes in den Haushalt seiner Mutter führen könnte.
223. Auch wenn im Grundsatz der Umgang eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern dem Kindeswohl dient, so bedarf es jedoch nach einem Aufenthalt von mehr als 4 Jahren während des prägenden Kleinkindalters in einer Pflegefamilie und dem Nichtvorhandensein emotionaler Bindungen zur leiblichen Mutter im Einzelfall einer konkreten Abwägung zwischen der Gefährdung des Kindeswohls durch Umgangskontakte einerseits und dem rechtlich geschützten Interesse der Eltern an dem Umgang mit ihrem leiblichen Kind andererseits. Einer derartigen Gefährdung kann jedoch hier durch die Anordnung eines nur begleiteten Umgangs sowie eine zeitliche Begrenzung der Umgangskontakte begegnet werden.
23a) Gerade bei Inobhutnahme eines Säuglings in einer Pflegefamilie - wie vorliegend - entwickelt sich eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält. Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern
24ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt (OLG Hamm FamRZ 1995, 1507). Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit der leiblichen Mutter, bei denen zu befürchten ist, dass jene ihre Mutterrolle gegenüber dem erst vierjährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie - bewusst oder auch nur unbewusst - infrage stellt, kann das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Dem Kind gegenüber ist offensichtlich von vornherein nie in Frage gestellt worden, dass es auf Dauer bei seinen Pflegeeltern leben wird. Damit hat das Kind sein gesamtes bewusstes Leben im Haushalt der Pflegeeltern verbracht und diese mit den Begriffen und Vorstellungen von Familie und Eltern besetzt. Wenn es befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen wird und zu einer ihm völlig fremden "Mutter" übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits durch Verhaltensweisen der Antragstellerin entstehen, ohne dass dies von jener ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Allein durch die Betonung gegenüber dem Kind, sie sei dessen tatsächliche Mutter, wird dieses erheblich in seinen sozialen Bindungen erschüttert.
25b) Im Hinblick hierauf ist sicherzustellen, dass zwar ein Umgang zwischen der Antragstellerin und ihrem Kind besteht, dieser jedoch (zumindest zunächst ) in einem zeitlich eingeschränkten Rahmen stattfindet. Weiterhin muss durch die Ausgestaltung des Umgangs sichergestellt werden, dass aus Sicht des Kindes seine soziale Position im Rahmen der Pflegefamilie in keiner Weise gefährdet wird. Von daher scheidet ein längerer Aufenthalt- insbesondere mit Übernachtung - im Haushalt der Antragstellerin auf absehbare Zeit aus, zumal aufgrund der eingetretenen Entwicklung nicht davon ausgegangen werden kann, dass W in absehbarer Zeit in den Haushalt ihrer Mutter wird wechseln können. Eine unkontrollierte Überlassung des Kindes mehrmals im Monat für einen Zeitraum von mehreren Stunden würde lediglich zu einer weiteren Verunsicherung des Kindes und zur Gefahr des Verlustes seiner sozialen Bindungen und damit einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen. Andererseits kommt aus den eingangs dargestellten Gründen ein gänzlicher Ausschluss des Umgangsrechts nicht in Betracht. Zur Anbahnung und Stabilisierung einer persönlichen Beziehung zwischen Mutter und Kind hält es der Senat für erforderlich, dass Umgangskontakte an 6 Terminen im Jahr - wobei diese selbst zwischen 1 und
261½ Stunden andauern sollten - stattfinden. Um hierbei zu gewährleisten, dass die Antragstellerin gegenüber W nicht in einer Art auftritt, die zu einer Erschütterung deren gefestigter Lebensumstände führt und sie von den Personen, zu denen sie eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut hat, entfremdet, können im Kindeswohlinteresse diese Umgangskontakte nur in Begleitung von Jugendamtsmitarbeitern oder von diesen beauftragten Personen stattfinden. Die Ausgestaltung des konkreten jeweiligen Umgangskontaktes ist vor diesem Hintergrund dem Jugendamt anheim zu stellen, da eine derartige Regelung für eine reibungslose Abwicklung der Kontakte im wohlverstandenen Interesse des Kindes vonnöten erscheint.
27III.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG; die Festsetzung des
29Gegenstandswertes findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 FamGKG.