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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 131/11

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 131/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0615.II8UF131.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 207/11
Schlagworte:
elterliche Sorge; religiöse Erziehung; Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf einen Elternteil
Normen:
§§ 1628, 1697a BGB, 5 RelErzG
Leitsätze:

Können sich die Eltern über die Frage der religiösen Erziehung ihres Kindes nicht einigen, kann einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB übertragen werden, wenn der Streit eine Einzelfrage wie die christliche Taufe und die Teilnahme an der katholischen Erstkommunion betrifft.

 
Tenor:

Der Antragstellerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. O ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.

Der Antrag des Antragsgegners vom 06.05.2011 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen.

 
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