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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 131/10

Datum:
02.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-8 UF 131/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0302.II8UF131.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 87 F 261/09
Schlagworte:
Nachehelicher Unterhalt; Verwirkung; Herabsetzung und Befristung
Normen:
§§ 1353, 1572, 1578b, 1579 BGB
Leitsätze:

1. Die Weigerung der Unterhaltsberechtigten, ihren Miteigentumsanteil an einer Immobilie an den Pflichtigen gegen Haftungsfreistellung zu übertragen, stellt keinen Verwirkungsgrund gem. § 1579 Nr. 5 BGB dar, auch wenn die Gefahr besteht, dass ein Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden muss.

2. Zur Herabsetzung und Befristung von Krankenunterhalt.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 1. Juni 2010 verkündete Ur-teil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum im Ausspruch zum nachehe¬lichen Unterhalt (III. des Urteilstenors) teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung (9. September 2010) nachehelichen Unterhalt in folgender monatli¬cher Höhe zu zahlen:

a) 09.09.2010 bis 30.04.2012 575,00 Euro,

b) 01.05.2012 bis 31.12.2013 300,00 Euro.

Hinsichtlich der Fälligkeit verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegnerin zu 2/3 auferlegt. Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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