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Zum Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte aus betrieblichen Altersversorgungen
Der am 09.03.2011 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht-
Steinfurt wird teilweise abgeändert und im Ausspruch zum Versorgungsausgleich
(Ziffer 2 des Beschlusstenors) unter Fortbestand im Übrigen (dort Ziffer 2 Absätze 1,
3, 4 und 5 des Beschlusstenors) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers auf
betriebliche Grundversorgung bei dem Versorgungsträger W AG (Pers.-Nr.
9####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5.344,67 € auf
einem für sie zu errichtenden Versicherungskonto bei der Versorgungsausgleichs-
kasse, bezogen auf den 31.03.2009, begründet. Der Versorgungsträger des Antrag-
stellers, die W AG, wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsaus-
gleichskasse zu zahlen.
Hinsichtlich der von dem Antragsteller bei der W AG (Pers.-Nr. 9####) in
der Ehezeit erworbenen Anrechte auf Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I) findet
ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
Hinsichtlich der von der Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T (Vers.-Nr.
S-VorsorgePlus #####/####) in der Ehezeit erworbenen Anrechte findet ein Wertaus-
gleich bei der Scheidung nicht statt.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen
werden die Kosten des Verfahrens im Verhältnis der beteiligten Eheleute
gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.600,00 € festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die Beschwerden der beteiligten Kreissparkasse T und der beteiligten
3W AG sind gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch
4begründet.
5Das Amtsgericht hat zu Unrecht die Anrechte des Antragstellers auf betriebliche
6Altersversorgung bei der W AG aus Betrieblicher Grundversorgung und
7Beteiligungsrente I (Zusatzversorgung I), die jeweils unterschiedliche Anspruchs-
8grundlagen haben (Betriebsvereinbarung 4/2010 vom 17.06.2010 und Manteltarif-
9vertrag vom 15.12.2008), addiert und zusammen ausgeglichen.
10Gem. § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von
11Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten aufzuteilen.
12Jedes Anrecht wird einzeln ausgeglichen (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl.,
13VersAusglG, § 1 Rz. 7).
14Der Antragsteller hat nach Auskunft der W AG vom 09.11.2010 ein Anrecht
15aus einer betrieblichen Altersversorgung (Betriebliche Grundversorgung) erworben.
16Die Versorgungsanwartschaft ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung
17beträgt 10.689,34 €. Der Versorgungsträger des Antragstellers schlägt gem. § 5 Abs.
183 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 5.344,67 € vor. Der als Ausgleichs-
19wert mitgeteilte Kapitalwert von 4.344,67 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusgl
20nicht gering, weil er größer ist als 120 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach §
2118 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße: 2.520,00 €; 120 % hiervon:
223.024,00 €).
23Das Anrecht des Antragstellers ist extern auszugleichen, weil der Versorgungsträger
24dies verlangt und weil es sich um ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes
25aus einer Direktzusage handelt und der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der
26Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenver-
27sicherung nach den §§ 159 und 160 SGB VI (64.800,00 € in 2009) erreicht (§§ 17, 14
28Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG). Zielversorgungsträger ist gem. § 15 Abs. 5 S. 2 Vers-
29AusglG die Versorgungsausgleichskasse, da die Antragsgegnerin keine Zielversor-
30gung gewählt hat. Es ist deshalb anzuordnen, dass der Ausgleichswert von 5.344,67
31€ an diesen Versorgungsträger zu zahlen ist.
32Darüber hinaus hat der Antragsteller nach der Auskunft der W AG vom
3309.11.2010 ein weiteres Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung (Beteili-
34gungsrente I, Zusatzversorgung I) erworben. Auch diese Versorgungsanwartschaft
35ist unverfallbar. Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 1.382,37 €. Der Versor-
36gungsträger schlägt gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von
37691,19 € vor. Der als Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 691,19 € ist im
38Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der
39monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugs-
40größe: 2.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €). Der Senat gleich deshalb das
41Anrecht des Antragstellers nicht aus. Es liegen keine besonderen Umstände vor, die
42eine abweichende Entscheidung rechtfertigen würden.
43Darüber hinaus sind in der amtsgerichtlichen Entscheidung versehentlich sowohl im
44Tenor als auch in den Entscheidungsgründen Ausführungen hinsichtlich der von der
45Antragsgegnerin bei der Kreissparkasse T erworbenen Anrechte aus dem S-
46VorsorgePlus-Vertrag unterblieben.
47Die Antragsgegnerin hat nach der Auskunft des Versorgungsträgers Kreissparkasse
48T vom 10.08.2011 ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung erworben.
49Der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt 374,60 €. Der Versorgungsträger schlägt
50gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG einen Ausgleichswert in Höhe von 162,30 € vor. Der als
51Ausgleichswert mitgeteilte Kapitalwert von 162,30 € ist im Sinne des § 18 Abs. 3
52VersAusglG gering, weil er nicht größer ist als 120 Prozent der monatlichen
53Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV am Ende der Ehezeit (Bezugsgröße:
542.520,00 €; 120 % hiervon: 3.024,00 €).
55Der Senat gleich deshalb das Anrecht der Antragsgegnerin nicht aus. Es liegen keine
56besonderen Umstände vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen
57würden.
58Im Übrigen verbleibt es bei der vom Amtsgericht vorgenommenen, im Beschwerde-
59Verfahren nicht angegriffenen Ausgleichung der Anrechte bei der Deutschen Renten-
60versicherung Bund und der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe
61im Wege der internen Teilung sowie des Anrechts bei der neuen leben Pensions-
62verwaltung AG im Wege der externen Teilung.
63Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG. Die
64Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG, wobei
65der Senat entsprechend dem Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts von einem
66Gesamtnettoeinkommen der beteiligten Ehegatten in drei Monaten über 7.000,00 €
67ausgegangen ist und im Beschwerdeverfahren 3 Anrechte betroffen sind.