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1. Zur Glaubhaftmachung im Verfahren der einstweiligen Anordnung gem. § 1 GewSchG.
2. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert.
I. Den Antragsgegnern wird untersagt,
1. die Antragsteller zu 3) und 4) zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln,
2. sich den Antragstellern zu 3) und 4) sowie der Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4), I-Straße 29, H, näher als 20 Meter zu nähern,
3. mit den Antragstellern zu 3) und 4) – auch unter Verwendung von Fernkommuni-kationsmitteln – Verbindung aufzunehmen,
4. ein Zusammentreffen mit den Antragstellern zu 3) und 4) herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, haben die Antragsgegner sofort einen Abstand von 20 Metern herzustellen.
II. Die Unterlassungsanordnungen gelten bis zum 08.01.2012.
III. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das in Ziffer I. ausgesprochene Gebot/Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
IV. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
V. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustel-lung an die Antragsgegner wird angeordnet.
VI. Diese Anordnung wird gem. § 216a FamFG der zuständigen Polizeibehörde mit-geteilt.
VII. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
2I.
3Die Beteiligten streiten um eine Anordnung nach § 1 GewSchG.
4Die Antragsteller zu 3) und 4) sind verheiratet. Aus ihrer Ehe gingen drei Kinder, die ursprünglichen Antragsteller zu 1), 2) und 5) hervor. Der Antragsgegner zu 2) ist der Bruder der Antragstellerin zu 3). Die Antragsgegner zu 1) und 2) waren verheiratet. Der Antragsgegner zu 3) ist der Neffe der Antragsgegnerin zu 1).
5Der Antragsgegner zu 2) wollte die minderjährige Antragstellerin zu 5) nach dem Brauch der Sinti mit dem Antragsgegner zu 3) verheiraten. Die Antragstellerin zu 5) befand sich im Haushalt des Antragsgegners zu 2), wo die Polizei sie schließlich abholte und zunächst zur Polizeiwache nach B brachte. Dort wurde die Antragstellerin zu 5) im Einverständnis mit der Antragsteller zu 3) und 4) vom Jugendamt in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Letztlich verschwand die Antragstellerin zu 5) aus der Jugendhilfeeinrichtung und ist derzeit unbekannten Aufenthalts.
6Die Antragsteller haben behauptet und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner zu 2) und 3) ihnen gedroht hätten, dass "einer liegen bleibe", wenn die Antragstellerin zu 5) nicht herausgegeben werde. Am 17.02.2011 hätten sich die Antragsgegner zu 1) bis 3) mit dem Wohnungsschlüssel der Antragstellerin zu 5) Zutritt zur Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4) verschafft. Der Antragsgegner zu 2) habe den Antragsteller zu 4) gefragt "Was willst du Krüppel denn bewirken ?". Der Antragsgegner zu 2) sei gegenüber dem - aufgrund von zwei Schlaganfällen körperlich beeinträchtigten – Antragsteller zu 4) handgreiflich geworden. Es sei zu weiteren Auseinandersetzungen im Treppenhaus gekommen. Der Antragsgegner zu 2) habe die Antragstellerin zu 1) geohrfeigt. Der Antragsgegner zu 3) habe die Antragstellerin zu 1) getreten. Der Antragsteller zu 2) sei dazu gekommen und dazwischen gegangen. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) seien erst weggegangen, als jemand gerufen habe, dass die Polizei unterwegs sei. Es habe dann ein Polizeieinsatz in H stattgefunden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 1 GewSchG sei dringend geboten, da das Verhalten der Antragsgegner eine erhebliche gegenwärtige und zukünftige Bedrohung der rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller darstelle.
7Die Antragsteller zu 1) bis 5) haben beantragt,
8sie zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln;
10sich in einem Umkreis von 20 Metern ihren jeweils konkret bezeichneten Wohnungen zu nähern;
11mit ihnen Verbindung – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – aufzunehmen;
12mit ihnen ein Zusammentreffen herbeizuführen.
13Das Amtsgericht hat zunächst durch Beschluss vom 18.02.2011 eine einstweilige Anordnung gem. § 1 GewSchG gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) erlassen.
14Die Antragsgegnerin zu 1) hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und bestritten, dass sie die Antragsteller bedroht und beleidigt habe. Es sei vielmehr so, dass sie von den Antragstellern bedroht werde.
15In der mündlichen Verhandlung am 23.03.2011 hat das Amtsgericht die Antragsteller zu 1) bis 4) und die Antragsgegner zu 1) bis 3) persönlich angehört.
16Die Antragsgegner zu 1) bis 3) haben den Vortrag der Antragsteller bestritten. Der Vortrag sei gelogen. Sie hätten den Antragstellern nichts getan und ihnen nicht gedroht. Am 17.02.2010 (gemeint ist wohl 17.02.2011) seien sie nicht in der Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4), sondern bei sich zu Hause gewesen.
17Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die einstweilige Anordnung vom 18.02.2011 aufgehoben und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 1 GewSchG nicht ausreichend glaubhaft gemacht worden seien. Für den Erlass von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz müssten konkrete Handlungen dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegner begründeten. § 1 GewSchG setze eine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit durch eine andere Person voraus. Die Antragsteller hätten nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass die Auseinandersetzungen und die behaupteten Übergriffe von den Antragsgegnern ausgegangen seien.
18Die Antragsteller hätten behauptet, sie seien von den Antragsgegnern mehrfach bedroht und beleidigt worden. Dies hätten die Antragsgegner bestritten und ihrerseits behauptet, von den Antragstellern bedroht und beleidigt worden zu sein.
19Hinsichtlich des von den Antragstellern am 17.02.2011 behaupteten Vorfalls, den die Antragsgegner ebenfalls bestritten hätten, habe das Amtsgericht im Rahmen der im einstweiligen Anordnungsverfahren gebotenen Sachverhaltsaufklärung telefonisch bei der Polizei in H nachfragt und mitgeteilt bekommen, dass an der Anschrift der I-Straße 29 in H kein Einsatz vom 17.02.2011 zu verzeichnen sei.
20Eine weitergehende Beweisaufnahme sei mangels weiterer konkreter Beweisantritte im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens nicht möglich. Es könne danach nicht festgestellt werden, von wem die Streitigkeiten zwischen Antragstellern und Antragsgegnern letztendlich ausgegangen seien und wer wen bedroht habe. Auch bei den Tumulten im Anschluss an die mündliche Verhandlung seien Beschimpfungen von beiden Seiten ausgegangen. Da die Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen treffe, sei der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus diesem Grunde abzuweisen.
21Hiergegen wenden sich die Antragsteller zu 3) und 4) mit ihrer Beschwerde, in der sie nochmals ausführen, dass sie nicht lögen und die Polizei da gewesen sei.
22Der Senat hat die Antragsgegner zu 1) bis 3) darauf hingewiesen, dass sie ihren Vortrag bislang nicht glaubhaft gemacht haben.
23II.
24Die Beschwerde der Antragsteller zu 3) und 4) ist gem. §§ 57 Nr. 4, 58 ff. FamFG zulässig und in der Sache auch begründet.
25Das Amtsgericht hat zu Unrecht den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Anordnung nach § 1 GewSchG zurückgewiesen.
26Gem. § 1 Abs. 1 GewSchG kann das Gericht, wenn eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person widerrechtlich verletzt hat, auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen treffen. Dasselbe gilt gem. § 1 Abs. 2 GewSchG, wenn eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit widerrechtlich gedroht hat (Nr. 1) oder eine Person widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt (Nr. 2a).
27Nach dem Vortrag der Antragsteller sind die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GewSchG dadurch erfüllt worden, dass der Antragsgegner zu 2) gegenüber dem Antragsteller zu 4) am 17.02.2011 handgreiflich geworden ist und dadurch vorsätzlich den Körper und die Gesundheit des Antragstellers zu 4) verletzt hat. Darüber hinaus sind nach dem Vortrag der Antragsteller die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GewSchG durch den Antragsgegner zu 2) und 3) erfüllt, indem diese vor dem 17.02.2011 den Antragstellern mit den Ankündigungen, dass einer liegen bleibe, mit einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit widerrechtlich gedroht haben. Schließlich sind unter Zugrundelegung des Vortrags der Antragsteller von allen drei Antragsgegnern die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG erfüllt worden, indem diese am 17.02.2011 mit einem nicht für sie bestimmten Schlüssel und damit widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung der Antragsteller zu 3) und 4) eindrangen.
28Die Antragsgegner haben den entsprechenden Vortrag der Antragsteller zwar bestritten, aber ihr Vorbringen – weder erst- noch zweitinstanzlich und auch auf einen entsprechenden Hinweis des Senats – nicht glaubhaft gemacht. Da die Antragsteller ihr Vorbringen hingegen durch eidesstattliche Versicherung der Antragsteller zu 1) bis 3) hinreichend glaubhaft gemacht haben, kommt eine Beweislastentscheidung - entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – nicht in Betracht, da im einstweiligen Anordnungsverfahren die Glaubhaftmachung ausreichend ist und anderweitige präsente Beweismittel in der mündlichen Verhandlung nicht vorhanden waren. Soweit das Amtsgericht auf telefonische Nachfrage bei der Polizei H die Mitteilung erhalten hat, es habe keinen Polizeieinsatz am 17.02.2011 unter der Anschrift der Antragsteller zu 3) und 4) gegeben, steht diese Mitteilung im Widerspruch zu der mit der Antragsschrift von den Antragstellern eingereichten Bescheinigung des Polizeipräsidiums H über die Erstattung einer Anzeige wegen Körperverletzung vom 17.02.2011. Danach hat es zumindest von Antragstellerseite aus am 17.02.2011 einen Kontakt mit der Polizei wegen einer behaupteten Körperverletzung vom selben Tage gegeben. Diese Bescheinigung stützt den glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller.
29Von daher waren gem. § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG die aus dem Tenor ersichtlichen Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen zu treffen. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Verwirklichung des Tatbestandes von § 1 Abs. 1 und 2 GewSchG indiziert (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 70. Aufl., GewSchG, § 1 Rz. 6) und durch die Antragsgegner – zumal es nach der mündlichen Verhandlung ebenfalls zu wechselseitigen tumultartigen Auseinandersetzungen gekommen ist – auch nicht widerlegt. Das Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden ergibt sich aus § 214 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Schutzanordnungen waren gem. § 1 Abs. 1 S. 2 GewSchG zu befristen.
30Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt gem. § 96 Abs. 1 S. 3 FamFG i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO.
31Der Senat weist darauf hin, dass der, der einer bestimmten vollstreckbaren Anordnung nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 GewSchG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG.
33Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit erfolgt gem. § 216 Abs. 1 S. 2 FamFG, die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung vor Zustellung an den Verpflichteten erfolgt gem. §§ 216 Abs. 2 S. 1 FamFG.