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Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 105/10

Datum:
10.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-8 UF 105/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0110.II8UF105.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 111 F 5085/08
Schlagworte:
schuldrechtliche Versorgungsausgleichsrente; Herabsetzung wegen unbilliger Härte
Normen:
§§ 1587g Abs. 1, 1587h Nr. 1 BGB a.F.
Leitsätze:

1. Die Vorschrift des § 1587h BGB a.F.hat den Charakter einer reinen Ausnahmeregelung, die grundsätzlich nur zur Abwendung unbilliger Härten im Einzelfall herangezogen werden kann, aber keine generelle Korrektur der mit der schematischen Durchführung des Versorgungsausgleichs typischerweise verbundenen Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher oder sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht ermöglicht.

2. Dabei kann die Ungleichbehandlung der Ehegatten in steuerlicher Hinsicht dadurch abgemildert werden, dass der Ausgleichspflichtige die Versorgungsausgleichsrente gem. § 10 Nr. 1 b EStG als Sonderausgabe abziehen kann, während es sich auf Seiten der Ausgleichsberechtigten grundsätzlich um steuerpflichtige Einkünfte handelt, die neben dem steuerpflichtigen Teil der gesetzlichen Rente auch zu einer steuerlichen Mehrbelastung führt.

Anders als im Falle des steuerlichen Realsplittings ist der Ausgleichspflichtige auch nicht verpflichtet, der Ausgleichsberechtigten einen steuerlichen Nachteilsausgleich zu leisten.

3. Jedoch kann durch Anwendung des § 1587h Nr. 1 BGB a.F. eine unbillige Härte vermieden werden, wenn der Ausgleichspflichtige dadurch ganz besonders belastet ist, dass die von ihm bezogene betriebliche Altersversorgung in vollem Umfang - und zwar auch hinsichtlich des zum Ausgleich zu leistenden und abzutretenden Teils - sozialversicherungspflichtig ist, während die Ausgleichsberechtigte selbst keine Sozialversicherungsbeiträge zu leisten hat.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 27.April 2010 verkündete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund teilweise abgeän-dert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, ab dem 01.10.2008 an die Antragstellerin eine Versorgungsausgleichsrente in Höhe von monatlich 441,75 EUR zu zahlen. Der Antragsgegner wird ferner verpflichtet, in dieser Höhe seinen An-spruch gegenüber dem Bochumer Verband an die Antragstellerin abzutreten.

Der Antragstellerin bleibt die Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nach § 25 Versorgungsausgleichsgesetz vorbehalten.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anschlussbe-schwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin zu 30 % und dem Antragsgegner zu 70 % auferlegt.

Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

 
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