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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 418/11

Datum:
05.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 418/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1205.II6WF418.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 105 F 4934/10
Schlagworte:
Kostenvorschuss bei Verfahren eines Minderjährigen auf Feststellung der Abstammung
Normen:
§ 21 FamGKG
Leitsätze:

Bei dem Verfahren auf Feststellung der Abstammung handelt es sich um ein Verfahren, das die Person des Minderjährigen betrifft, so dass dessen Kostenvorschusspflicht entfällt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsstellerin vom 5.10.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 27.9. / 28.9. 2011 aufgehoben.

Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Senats sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 146,00 € festgesetzt.

 
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