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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 307/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 307/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0919.II6WF307.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 31 F 78/10
 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Detmold vom 6.7.2011 wird als unzulässig verworfen.

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wird der genannte Beschluss abgeändert.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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