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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 128/11

Datum:
28.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 128/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0428.II6WF128.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 3 F 12/10
Leitsätze:

Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 238 Abs. 1 FamFG ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Unterhaltsberechtigte eine Erhöhung des Unterhalts um weniger als 10 % verlangt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1.) werden der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Blomberg vom 24.2.2011 und dessen Nichtabhilfebeschluss vom 13.4.2011 abgeändert.

Dem Antragsteller zu 1.) wird auch für den Antrag, den Antragsgegner für die Zeit ab Januar 2011 zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von monatlich 486,00 € zu verpflichten, ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S in C bewilligt.

 
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