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Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11

Datum:
28.07.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 100/11 und II-6 WF 101/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0728.II6WF100.11UND.II.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 116 F 304/10
Schlagworte:
Einigungsgebühr bei Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs
Normen:
RVG
Leitsätze:

1.

Nach neuem Recht ist ein Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wechselseitig, wenn beide Beteiligten Versorgungsanwartschaften erworben haben.

2.

Bei einem derart wechselseitigen Verzicht der Beteiligten steht dem mitwirkenden Rechtsanwalt eine Einigungsgebühr ( Nr.1000 VV RVG) zuzüglich Umsatzsteuer zu.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 1.3./3.3.2011 abgeändert.

Auf die Erinnerungen der Beteiligten zu 1) und 2) werden die Beschlüsse des

Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund vom 7.1.2011 abgeändert.

Die dem Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung wird auf insgesamt 1.007,93 € festgesetzt und die der Beteiligten zu 1) aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung auf insgesamt 1.013,11 €.

 
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