Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, II-4 WF 185/10

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 WF 185/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0411.II4WF185.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdenscheid, 5 F 399/10
Schlagworte:
Protokollierung eines Vergleichs
Normen:
§§ 36 FamFG, 160, 162 ZPO
Leitsätze:

Auch im Verfahren nach dem FamFG sind bei der Protokollierung eines Vergleichs die Formvorschriften der ZPO einzuhalten. Ist ein Vergleich den Beteiligten entgegen §§ 36 Abs.2 S.2 FamFG, 162 Abs.1 S.1 und S.2 ZPO nicht zur Genehmigung vorgespielt bzw. vorgelesen worden, so ist er unwirksam. Die nachfolgende Androhung von Ordnungsmitteln durch das Gericht vermag die fehlende Genehmigung nicht zu ersetzen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsge-richts – Familiengericht – Lüdenscheid vom 29. 7. 2010 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Ordnungsmitteln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfah-rens wird auf 280 € festgesetzt.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank