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Oberlandesgericht Hamm, II-4 UF 158/11

Datum:
24.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-4 UF 158/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1024.II4UF158.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Olpe, 22 F 29/11
Schlagworte:
Geringfügigkeit; Billigkeitsprüfung
Normen:
VersAusglG §§ 10 Abs.1, 18
Leitsätze:

Bei mehreren Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die bei gesonderter Betrachtung wegen § 18 VersAusglG nicht auszugleichen wären, kann im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Billigkeitsprüfung eine Zusammenrechnung der einzelnen Ausgleichswerte ausnahmsweise doch zu einem Ausgleich gem. § 10 Abs.1 VersAusglG führen.

 
Tenor:

Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung ## wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe vom 02.05.2011 im Ausspruch zum Versor¬gungsausgleich abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der allgemeinen Rentenversicherung bei der DRV ## zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4925 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,0584 Entgeltpunkten(Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,0294 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.4.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antrag-stellerin in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1760 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

1.5.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der I Pensionskasse unterbleibt.

2.1.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,8810 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezo¬gen auf den 31.01.2011 übertragen.

2.2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,2612 Entgeltpunkten(Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

2.3.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,0394 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

2.4.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners in der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) bei der DRV ## (#####) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 0,9945 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ##### bei der DRV ## bezogen auf den 31.01.2011 übertragen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz bleibt es bei der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 5.580 €.

 
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