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1) In die Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen Unterhalt nach den §§ 33f. VersausglG können nur Anrechte einbezogen werden, die im Wertausgleich bei Scheidung geteilt worden sind. Auf das Anpassungsgeld des BAFA für Bergleute trifft diese Voraussetzung nicht zu.
2) Das Familiengericht hat von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln, wie hoch der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich wäre.
I) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 21. März 2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 10. März 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See durch den mit Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts Lünen vom 5. Oktober 2009 (Az.: 12 F 158/09) durchgeführten Versorgungsausgleich wird ab Januar 2011 in voller Höhe ausgesetzt.
II) Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
III) Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,- € festgesetzt.
IV) Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss zu.
Gründe: I. Die Ehe des Antragstellers und der weiteren Beteiligten ist durch Scheidungsverbundurteil vom 5. Oktober 2009 geschieden worden. Im Scheidungsverbund ist der Versorgungsausgleich noch auf der Grundlage des alten Rechts durchgeführt worden. Dabei hat das Amtsgericht vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der DRV Knappschaft Bahn See (DRV) Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 € monatlich, bezogen auf den 31.05.2009, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen und die Umrechnung des Monatsbetrags der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet. Seit dem 1.1.2011 bezieht der Antragsteller als Bergmann eine Rente der DRV für Bergleute wegen langjähriger Untertagesbeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres; hinzu tritt ein Anpassungsgeld vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie ein betrieblicher Zuschuss der RAG. Mit Antrag vom 27. Dezember 2010, bei Gericht eingegangen am 29. Dezember 2010, hat der Antragsteller beantragt, die Rentenkürzung auszusetzen, da er seiner geschiedenen Ehefrau unterhaltspflichtig sei. Mit dieser hatte er am 5. Oktober 2009 einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt geschlossen. Dieser verhält sich aber nur über Unterhaltszahlungen bis Ende 2010. Ab dem 1. Januar 2011 sollte der Vergleich keine Gültigkeit und keine Präjudizwirkung für ab diesem Zeitraum geschuldeten Unterhalt mehr haben. Das Amtsgericht hat die Kürzung der laufenden Versorgung des Antragstellers bei der DRV ''bis maximal 273,17 €'' und bei dem BAFA ''bis maximal 646,56 €'' ausgesetzt. Mit ihrer Beschwerde rügt die DRV, dass das Familiengericht bei seiner Entscheidung die konkrete Höhe der Aussetzung nicht festgesetzt, die Höhe des ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs der weiteren Beteiligten gegen den Antragsteller nicht berechnet und keinen Beginnzeitpunkt für die Aussetzung festgesetzt habe. Im Beschwerdeverfahren hat der Senat ergänzende Auskünfte der DRV, des BAFA und der RAG eingeholt; auf den Inhalt der Auskünfte wird verwiesen. Ferner hat der Senat Auskünfte der weiteren Beteiligten zur Ermittlung ihres ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs eingeholt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes der weiteren Beteiligten vom 27.04.2011 (Bl. 51 ff. GA) wird ebenfalls verwiesen. Anschließend hat der Senat die beabsichtigte Entscheidung nebst Begründung angekündigt; auf den Inhalt der hierzu erfolgten Reaktion seitens des Antragstellers mit Schriftsatz vom 27.06.2011 (Bl. 92 f. GA) wird ebenfalls verwiesen. II. Die Beschwerde der DRV ist zulässig. Sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. 1) Zu entscheiden ist allerdings nur über eine Aussetzung der Kürzung der von der DRV Knappschaft-Bahn-See dem Antragsteller gewährten Rente. Eine Anwendung des § 33 VersAusglG auf das vom BAFA gewährte Anpassungsgeld, wie vom Amtsgericht vorgenommen (ebenso OLG Saarbrücken, Beschl. vom 4.5.2011 - 6 UF 138/10) scheidet aus, so dass insoweit eine Entscheidung nicht erfolgt. a) Die §§ 32 ff. VersAusglG sind nur auf Anrechte anzuwenden, die in der Entscheidung zum Wertausgleich bei der Scheidung neuen Rechts oder im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich alten Rechts geteilt worden sind. Das ergibt sich für die Anpassung wegen Unterhalt eindeutig aus dem Wortlaut des § 33 Abs. 1 VersAusglG. Ausgesetzt werden kann danach nur die Kürzung einer laufenden Versorgung durch den Versorgungsausgleich, die auf der Gegenseite zum Anrechtserwerb der ausgleichsberechtigten Person geführt hat, wenn die ausgleichsberechtigte Person aus dem erworbenen Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Das von dem BAFA gewährte Anpassungsgeld war nicht Gegenstand der Entscheidung zum Versorgungsausgleich und ist nicht geteilt worden, so dass es auch nicht Gegenstand der Anpassungsentscheidung nach den §§ 33 f. VersAusglG sein kann. Im Versorgungsausgleich ist ausschließlich das Anrecht des Antragstellers bei der DRV geteilt worden. Nur die bei diesem Anrecht bewirkte Kürzung kann also ausgesetzt werden. b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie herausgegebenen Richtlinien zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlebergbaus vom 12. Dezember 2008. Soweit in diesen Richtlinien unter Ziff. 4.1.1., lit. b) vorgesehen ist, dass bei geschiedenen Antragstellern die Regelungen des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung des Anpassungsgeldes anzuwenden sind, führt dies schon deshalb nicht zu einer Anwendung des VersAusglG auf das Anpassungsgeld, weil die Richtlinien keine Gesetzeskraft haben. Die Höhe des Anpassungsgeldes richtet sich im vorliegenden Fall nach der Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften, wobei der Zugangsfaktor 1 maßgeblich ist (Ziff. 4.1.1 der Richtlinien). Die Bezugnahme auf die Regelungen des Versorgungsausgleichs, die sich in der Fassung der Richtlinien vom 12. Dezember 2008 noch auf das alte Recht bezog, ist jetzt dahin zu verstehen, dass in den Fällen, in denen die Kürzung der gesetzlichen Rentenanrechte nach den §§ 33, 34 VersAusglG vom Familiengericht ganz oder teilweise ausgesetzt wird, auch für die Berechnung des Anpassungsgeldes nunmehr diejenigen gesetzlichen Rentenanrechte maßgeblich sind, die sich nach Aussetzung der Kürzung ergeben. Insoweit bedarf es nach Ansicht des Senats keiner Entscheidung durch das Familiengericht; eine solche ist auch, wie dargelegt, gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen eine Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts über das Anpassungsgeld (in Analogie zu den §§ 33 f. VersAusglG) spricht zudem, dass nach Ziff. 1.2 der Richtlinien ein Anspruch auf Gewährung des Anpassungsgeldes nicht besteht, sondern das BAFA auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens über die Gewährung entscheidet. c) Auf die Frage, ob das Anpassungsgeld zu den in § 32 VersAusglG enumerativ aufgezählten Primärversorgungsanrechten oder überhaupt zu den vom VersAusglG betroffenen Anrechten zählt (hiergegen OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 25.05.2010 - 10 UF 100/11 mit beachtlichen Argumenten) und ob die Beschränkung des Anwendungsbereichs der §§ 33 ff. VersAusglG auf die in § 32 VersAusglG genannten Anrechte verfassungsgemäß ist, kommt es danach nicht an.
22) Der Antragsteller ist bereits Rentner, die weitere Beteiligte bezieht dagegen noch keine Leistungen aus dem ihr übertragenen Anrecht (vgl. § 33 Abs. 1 VersAusglG). 3) Die im Versorgungsausgleich vorgenommene Kürzung um Rentenanwartschaften in Höhe von 691,74 € monatlich, bezogen auf den 31.05.2009, überschreitet die Wesentlichkeitsgrenze des § 33 Abs. 2 VersAusglG. Es kann dahinstehen, ob diese Kürzung oder deren derzeitige Auswirkung maßgeblich ist, welche die DRV mit monatlich brutto 273,17 € berechnet, weil auch der Betrag von 273,17 € die Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Da ein Versorgungsausgleich nach altem Recht zugrunde liegt, stellt die Kürzung zugleich das Ergebnis der Saldierung beiderseitiger Anrechte i.S.d. § 33 Abs. 3 VersAusglG dar; auch die weitere Beteiligte hatte ausschließlich gesetzliche Rentenanrechte in der Ehezeit erworben. 4) Nach § 33 Abs. 3 VersAusglG kann der Versorgungsausgleich nur bis zur Höhe eines ohne die Kürzung bestehenden Unterhaltsanspruchs der weiteren Beteiligten ausgesetzt werden. Insoweit geht der Senat davon aus, dass er die Höhe dieses Unterhaltsanspruchs, der sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (§ 1578 Abs. 1 BGB), von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu ermitteln hat. Zwar haben der Antragsteller und die weitere Beteiligte am 5. Oktober 2009 einen Vergleich zum nachehelichen Unterhalt geschlossen. Die Unterhaltsvereinbarung reicht aber nur bis zum 31.12.2010; die Beteiligten haben auch eine Bindung an die Vergleichsgrundlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 ausgeschlossen. a) Ohne die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs würde der Antragsteller nach den erteilten Auskünften Anpassungsgeld in Höhe von netto 975,68 €, gesetzliche Rente in Höhe von netto 789,67 € und einen Zuschuss von der RAG in Höhe von netto 838,28 € beziehen. Insgesamt beliefe sich damit sein Einkommen auf netto 2.603,63 € monatlich. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27.06.2011 auf eine mögliche Besteuerung der Rente des Antragstellers verweist, widerspricht das den ausdrücklichen Auskünften der genannten Versorgungsträger zur Frage nach den Nettoeinkünften. Der Antragsteller hat seine Rentenanrechte zudem jedenfalls ganz überwiegend zu Zeiten erworben, in denen Beiträge zur Altersversorgung noch nicht nachgelagert besteuert worden sind. Die Frage nach einer – entgegen den erteilten Auskünften - etwaigen nachgelagerten Besteuerung der aus seinen ab 2005 geleisteten Rentenversicherungsbeiträgen resultierenden Leistungen kann daher vernachlässigt werden.
3b) Aus der Mitteilung des Antragstellers vom 26. April 2011 (Bl. 42 GA) ergibt sich, dass der Antragsteller einem minderjährigen, am 4. Februar 2010 und damit nach der mit Urteil vom 5. Oktober 2009 geschiedenen Ehe geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Es kann hier schon dahinstehen, ob diese Unterhaltspflicht die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hat (vgl zur Problematik nur BVerfG FamRZ 2011, 437ff.; Strohal, Juris-PR-FamR 8/2011 Anm. 4). In dem Fall wäre die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind maximal mit einem Betrag von 289,- € (Zahlbetrag des Unterhalts nach der Einkommensgruppe 5 der Düsseldorfer Tabelle bei einer schon fraglichen Höherstufung um eine Einkommensgruppe) zu berücksichtigen, so dass sich das unterhaltsrelevante Einkommen des Antragstellers auf 2.314,63 € verkürzen würde. Eine weitere Unterhaltspflicht, etwa gegenüber der volljährigen Tochter N, wird nicht berücksichtigt, weil dies von keinem Beteiligten geltend gemacht wird; der Senat geht insoweit davon aus, dass N jedenfalls seit Januar 2011 nicht mehr unterhaltsbedürftig ist. Die weitere Beteiligte erzielt keine Einkünfte und war während der Ehezeit lediglich in geringfügigem Umfang erwerbstätig. Der Senat geht davon aus, dass sie aus einer etwaigen zumutbaren vollschichtigen Tätigkeit jedenfalls nicht mehr als 1.000,- € netto erzielen könnte. Dieser Betrag wäre zunächst um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 5% auf 950,- € und sodann um einen Erwerbsanreiz von 1/7 auf 814,29 € zu bereinigen. Dann ergäbe sich eine Differenz beider Einkommen in Höhe von (2.314,63 – 814,29 € =) 1.500,34 €; die Hälfte hiervon wären rund 750,- €. In dieser Höhe bestünde danach ohne die Rentenkürzung der Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten gegen den Antragsteller, beruhend auf § 1573 Abs. 2 BGB. Der Senat braucht sich dabei nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, in welcher Höhe der Unterhaltsanspruch der weiteren Beteiligten gegen den Antragsteller nach der Entscheidung über die Aussetzung der Rentenkürzung besteht. Dies ist insoweit noch fraglich und unklar, weil das BAFA über die Höhe des Anpassungsgeldes in Reaktion auf die Entscheidung des Senats noch entscheiden muss und die tatsächliche Höhe des Einkommens des Antragstellers hiervon abhängt.
4c) Danach ist es gerechtfertigt, die Kürzung der gesetzlichen Rente des Antragstellers bei der DRV Knappschaft-Bahn-See durch den Versorgungsausgleich, welche derzeit nach der Berechnung der DRV monatlich brutto 273,17 € beträgt (weil der Antragsteller derzeit keine reguläre Altersrente, sondern eine vorgezogene Rente für Bergleute wegen langjähriger Beschäftigung unter Tage nach Erreichen des 50. Lebensjahres bezieht) in voller Höhe auszusetzen. Der Senat folgt insoweit der Ansicht des OLG Düsseldorf (Beschl. vom 2.5.2011, 8 UF 21/11, FamRB 2011, 209), wonach bei Aussetzung in voller Höhe die Höhe des Aussetzungsbetrages nicht konkretisiert werden muss. Dem Tenor mangelt es in diesen Fällen nicht an Bestimmtheit; zudem können auf diese Weise Abänderungsverfahren vermieden werden, die sich aus der vorhersehbaren Weiterentwicklung des Rentenniveaus ergeben.
55) Die Aussetzung beginnt nach § 34 Abs. 3 VersAusglG mit dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Der Antrag ist beim Amtsgericht am 29. Dezember 2010 gestellt worden. Die Aussetzung beginnt daher mit dem 1. Januar 2011. Voraussetzung ist weiter, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers geltend gemacht und/oder erfüllt worden ist (§ 34 Abs. 5 VersAusglG; vgl. Ruland, Versorgungsausgleich, Rz. 881). Der Senat hat den Beteiligten mitgeteilt, dass er hiervon ausgeht. Dem haben die Beteiligten, denen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, nicht widersprochen.
6III.
7Die Nebenentscheidungen folgen aus § 81 FamFG und aus den §§ 20, 50 FamGKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 70 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FamFG.
8Rechtsmittelbelehrung:
9Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift einzulegen. Der Beschwerdeführer muss sich durch eine(n) beim Bundesgerichtshof zugelassene(n) Rechtsanwalt/-wältin vertreten lassen; bei Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts genügt die Vertretung durch einen Beschäftigten einer Behörde oder juristischen Person des öffentlichen Rechts mit der Befähigung zum Richteramt. Die Rechtsbeschwerde muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde eingelegt wird sowie die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Sie ist zu unterschreiben; mit ihr soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht; das ist der Fall, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Auch dies muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses geschehen; die Begründungsfrist kann auf Antrag verlängert werden, ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten aber nicht um mehr als zwei Monate. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird. Sie muss die Umstände bestimmt bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt und, soweit Verfahrensverstöße gerügt werden, die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben.