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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 389-391/11

Datum:
06.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 389-391/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1206.III3WS389.391.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 StVK 106/08 Bew
Normen:
StGB § 57 Abs. 5 Satz 1, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Es mag zwar naheliegen, sich bei einer nachträglichen Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung einer aufgrund einer zeitnah in anderer Sache durchgeführten Hauptverhandlung erfolgten Prognoseentscheidung anzuschließen; zwingend ist dies aber nicht. Eine Abweichung von der tatrichterlichen Prognoseentscheidung ist insbesondere dann möglich, wenn diese Prognoseentscheidung inhaltlich nicht nachvollzogen werden kann.

2. Zum Widerruf der Strafaussetzung in dem Fall, dass sich der Verurteilte beharrlich der Aufsicht und Leitung des Bewährungshelfers entzieht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Grün-den des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

 
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