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Oberlandesgericht Hamm, III-3 Ws 15/11

Datum:
25.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 Ws 15/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0125.III3WS15.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2553/10
Schlagworte:
Sachverständiger Anhörung Verzicht Verteidiger
Normen:
StPO § 454 Abs. 2 Satz 3
Leitsätze:

Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des

Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Bielefeld zurückverwiesen.

 
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