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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 78/11

Datum:
18.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 78/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1018.III3RVS78.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 37 Ds 837/10
Normen:
StPO §§ 46 Abs. 1, 345 Abs. 1; StGB § 46 Abs. 3
Leitsätze:

1. Hat der - hierfür unzuständige - Tatrichter dem Revisionsführer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt, ist das Revisionsgericht an diese Entscheidung gebunden.

2. Zum Doppelverwertungsverbot bei der Strafzumessung.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu ge-troffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent¬scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abtei¬lung des Amtsgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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