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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 69/11

Datum:
26.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 69/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0926.III3RVS69.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 13 Ds 54/10
Normen:
StPO § 261
Leitsätze:

Eine Beweiswürdigung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand, wenn sie nicht erkennen lässt, ob der Angeklagte zu dem konkret in Rede stehenden Umstand aus den Sachverhaltsfeststellungen eine geständige Einlassung abgegeben hat oder ob er hierzu keine Angaben gemacht hat und das Gericht insoweit Schlüsse aus dem (Teil-)Schweigen des Angeklagten gezogen und seine diesbezügliche Überzeugungsbildung gegebenenfalls auch auf weitere Beweismittel gestützt hat.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Revisionen, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Minden zurückverwiesen.

 
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