Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 52/11

Datum:
15.09.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 52/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0915.III3RVS52.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 2 Ds 827/10
Normen:
StPO § 395 Abs. 3, § 396 Abs. 2 Satz 2, § 400 Abs. 1
Leitsätze:

1. Auf eine Berufung des Nebenklägers darf das Berufungsgericht nur die Anwendung zur Nebenklage berechtigender Strafvorschriften prüfen.

2. Wegen einer unter § 395 Abs. 3 StPO fallenden Strafvorschrift darf das Berufungsgericht den Angeklagten auf die allein vom Nebenkläger eingelegte Berufung nur verurteilen, wenn eine positive Entscheidung über die Berechtigung zur Nebenklage nach §§ 395 Abs. 3, 396 Abs. 2 Satz 2 StPO vorliegt. Diese Entscheidung kann auch noch konkludent im Berufungsurteil getroffen werden.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank