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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 104/10

Datum:
20.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 104/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0220.III3RVS104.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 2 Ds 36 Js 1280/10 - 811/10
Schlagworte:
Trunkenheitsfahrt, Mindestfeststellungen, Blutprobenentnahme, Einwilligungsfähigkeit
Normen:
StPO § 81 a; StGB § 316
Leitsätze:

1.

Mindestfeststellungen zur inneren Tatseite sind aber auch bei einfach gelagerten Trunkenheitsfahrten zu fordern.

2.

Auch bei alkoholischen Beeinflussungen oberhalb von 2 o/oo BAK ist es möglich, dass der Beschuldigte den Sinn und die Tragweite der Einwilligung in die Blutprobenentnahme nach § 81 a StPO erkennt. Hierzu bedarf es jedoch einer näheren Darlegung der insoweit relevanten Umstände, etwa des Vorhandenseins von Ausfallerscheinungen, des vorangegangenen Trinkverhaltens, der Trinkgewohnheiten und ggf. weiterer Umstände, die Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten des Beschuldigten aufgrund der gegebenen Alkoholisierung darstellen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Detmold

- Strafrichter – zurückverwiesen.

 
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