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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 103/10

Datum:
10.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 103/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0210.III3RVS103.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 14 Ns 71 Js 779/09 (35/10)
Schlagworte:
EC-Karte Codekarte Entsorgung Abfall Dereliktion Diebstahl
Normen:
StGB §§ 242 Abs. 1; 248 a
Leitsätze:

1. Das Ablegen einer EC-Karte in einen sich in den Geschäftsräumen einer Bank befindenden Abfallbehälter zum Zwecke der späteren Leerung und Müllentsorgung stellt keine Dereliktion im Sinne des § 959 BGB dar. Vielmehr wird die Eigentumsaufgabe erst mit der Annahme durch den zuständigen Abfallentsorger zur Vernichtung erfolgen.

2. Die EC-Karte (Codekarte) stellt aufgrund des funktionellen Wertes der Karte für den Täter infolge der durch sie eröffneten Möglichkeit der Geldabhebung mittels der (hier gleichfalls erlangten) PIN keine geringwertige Sache iSv. § 248 a StGB dar.

 
Tenor:

Die Revision wird auf Kosten des Revisionsführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als

offensichtlich unbegründet verworfen, da die Überprüfung des angefochtenen

Urteils einenRechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers nicht ergeben hat.

 
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