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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 102/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 102/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1208.III3RVS102.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 191 Ls 288/11
Normen:
JGG § 16; EMRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Leitsätze:

Die Anwendung der sogenannten "Vollstreckungslösung" zur Kompensation rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerungen kommt bei der Verhängung von Jugendarrest nicht in Betracht. Die Verfahrensverzögerung ist bei der Verhängung von Jugendarrest vielmehr als Gesichtspunkt bei der Zuchtmittelbemessung zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch in dem angefochtenen Urteil zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Angeklagte ist des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, des Betruges in weiteren sechs Fällen sowie des versuchten Betruges in einem Fall schuldig.

Es wird davon abgesehen, der Angeklagten die Kosten des Revisionsverfah-rens aufzuerlegen; ihre eigenen Auslagen hat sie indes selbst zu tragen.

 
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