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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 30/11

Datum:
15.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 30/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0215.III3RBS30.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 35 OWi 13 Js 1986/10 (1291/10)
Schlagworte:
Urteilsgründe, Geschwindigkeitsüberschreitung, Geständnis, Messverfahren, Toleranzabzug
Normen:
StPO § 267 Abs. 1; OWiG § 46 Abs. 1 StVG § 24; StVO §§ 3, 41 Abs. 1 Zeichen 274
Leitsätze:

1. Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug sind nicht Teil der den Schuldspruch wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung tragenden Feststellungen, sondern gehören zu der ihm zugrunde liegenden Beweiswürdigung.

2. In der Beweiswürdigung sind Angaben zum Messverfahren und zum Toleranzabzug dann entbehrlich, wenn der Betroffene die Tat uneingeschränkt und glaubhaft eingestanden hat.

3. Hat sich der Tatrichter Gewissheit von der Richtigkeit des Geständnisses verschafft und bringt er dies in den Urteilsgründen eindeutig zum Ausdruck, sind weitere Ausführungen zur Glaubhaftigkeit des Geständnisses nicht geboten.

 
Tenor:

Die Sache wird dem 3. Senat für Bußgeldsachen in der Besetzung mit 3 Richtern übertragen, da es geboten ist, das Urteil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).

Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen mit der Maßgabe verworfen, dass die Geldbuße auf 800, Euro festgesetzt wird.

 
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