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Oberlandesgericht Hamm, III-3 RBs 271/11

Datum:
05.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RBs 271/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1005.III3RBS271.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 10 OWi 890/10
Normen:
OWiG §§ 74 Abs. 2, 71 Abs. 1, 46 Abs. 1; StPO § 218 Satz 1
Leitsätze:

Ist der Verteidiger entgegen §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG, § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und nicht erschienen, ist eine Verwerfung des Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt, nicht statthaft.

 
Tenor:

Dem Betroffenen wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bielefeld zurückverwie-sen.

 
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