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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Ws 573/11

Datum:
10.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Ws 573/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1110.III1WS573.11.00
 
Schlagworte:
Prognosemaßstab Widerruf lebenslang Freiheitsstrafe Straftat Bewährungszeit
Normen:
§§ 453 Abs. 2 S. 2, 310, 311 StPO, 57a Abs. 3 S. 2 StGB, 56f StGB
Leitsätze:

Die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen erneuter Straffälligkeit des Verurteilten muss sich an der Erwartung ausrichten, die der Strafaussetzung zugrunde lag.

Die Begehung von Straftaten, welche weder Gewaltdelikte noch sonst schwerwiegende Straftaten ähnlichen Charakters darstellen, rechtfertigt einen Widerruf daher grundsätzlich nicht.

Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die Strafaussetzung auf die Erwartung stützt, der Verurteilte werde künftig keine Gewalttaten begehen und diese Erwartung durch die Nachverurteilung nicht in Frage gestellt wird.

 
Tenor:

Dem Verurteilten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts B - Strafvollstreckungskammer - vom 19. September 2011 auf-gehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft T3 vom 21.07.2011, die dem Verurteilten durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts B vom 21.11.2007 bewilligte Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts T3 vom 15.02.1985 zu widerrufen, wird zurückgewie-sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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