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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 216/11

Datum:
16.06.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 216/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0616.III1VOLLZ.WS216.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 122 StVK 92/11
Schlagworte:
Feststellungsinteresse bei Fesselung, erhöhte Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG, Voraussetzung von Fesselungen i.S.v. § 90 S. 2 StVollzG
Normen:
§§ 115, 116, 119, 88, 90 StVollzG
Leitsätze:

1. Die Fesselung von Strafgefangenen begründet aufgrund des hiermit verbundenen erheblichen Grundrechtseingriffs und ihres diskriminierenden Charakters regelmäßig ein besonderes Feststellungsinteresse i.S.v. § 115 Abs. 3 StVollzG.

2. Besondere Fluchtgefahr i.S.v. § 88 Abs. 1 StVollzG setzt eine an konkreten Anhaltspunkten belegte und individuelle zu beurteilende Fluchtgefahr voraus, die über die allgemein bei Gefangenen naheliegende Fluchtvermutung hinaus geht und auch die gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG der Gewährung von Vollzugslockerungen entgegenstehende Fluchtgefahr übersteigt (im vorliegenden Fall verneint).

 
Tenor:

1.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

2.

Der Beschluss des Landgerichts L vom 23.03.2011 wird aufgehoben.

3.

Es wird festgestellt, dass die Fesselung der Betroffenen im Rahmen der Aus-führungen am 23., 24. und 25. Januar 2011 sowie während des Kranken-transportes am 25. Januar 2011 rechtswidrig war.

4.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der

Betroffenen trägt die Staatskasse.

5.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

 
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