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Oberlandesgericht Hamm, III-1 Vollz (Ws) 817/10

Datum:
08.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 Vollz (Ws) 817/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0208.III1VOLLZ.WS817.1.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, II StVK 127/10
 
Tenor:

1.

              Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

              wird zugelassen.

 

              2.

              Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

 

              3.

              Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

 

              4.

              Die Kosten des Verfahrens werden dem Betroffenen auferlegt.

 
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