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Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.
G r ü n d e
2Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer Haftstrafe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes u.a. in der Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt B.
3Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Betroffenen den Einkauf eines Hüftsteaks und einer Packung tiefgekühlter Waldbeeren zu genehmigen.
4Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 13.07.2011, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird. Zugleich beantragt sie, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.
5Dieser Antrag ist gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG zulässig und — wenn die angefochtene Entscheidung nicht vorläufig vollzogen werden soll — auch erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. den Beschluss vom 13.09.1984 — 1 Vollz (Ws) 196/84).
6Der Antrag ist auch begründet. Die in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG vorzunehmende Abwägung führt zur einstweiligen Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung
7Ohne die Aussetzung des Vollzuges wäre die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Betroffenen unverzüglich den beantragten Einkauf zu genehmigen, obwohl sie erheblichen organisatorischen Aufwand und hygienische Probleme für naheliegend hält.
8Gerade diese Verpflichtung bekämpft sie jedoch mit der von ihr eingelegten Rechtsbeschwerde, deren Erfolg beim gegenwärtigen Stande der Sache noch offen ist. Dem Betroffenen ist auch unter voller Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Belange zuzumuten, die Entscheidung des Senats abzuwarten.
9Demgemäß hat der Senat dem Aussetzungsantrag stattgegeben.