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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 325/10

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 325/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.8WF325.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 279/08
Schlagworte:
Keine gesetzliche Ausschlussfrist bei Fristversäumung im Prozesskostenhilfeverfahren
Normen:
§§ 120, 124, 571, 572 ZPO
Leitsätze:

Hat die Partei die vom Rechtspfleger gem. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO angeforderte Erklärung über eine Änderung der Verhältnisse erst im Rahmen ihrer Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss gem. § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vorgelegt, ist diese bei der Entscheidung über die Abhilfe gleichwohl noch zu berücksichtigen. Nichts anderes gilt, sofern die Partei die vom Rechtspfleger gesetzte ergänzende Frist zur Vorlage von Belegen zunächst nicht eingehalten hatte, aber eine Nachholung noch vor der Entscheidung über die Abhilfe erfolgt ist. Denn eine Fristversäumung im Prozesskostenhilfeverfahren führt mangels gesetzlich vorgesehener Ausschlussfrist nicht zum Ausschluss der Rechte der Partei.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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