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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 271/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 271/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.8WF271.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 522/10
Schlagworte:
Verfahrenskostenhilfe für Verteidigung gegen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen:
§§ 242, 113 FamFG, 114 ZPO
Leitsätze:

1. Da für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 242 S. 1 FamFG die Rechtshängigkeit des Abänderungsantrages auf Herabsetzung in der Hauptsache nicht erforderlich ist, sondern insoweit die Anhängigkeit oder die Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages ausreicht, kommt auch die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Verteidigung gegen den Antrag auf einstweilige Anordnung vor Rechtshängigkeit der Hauptsache in Betracht.

2. Demgegenüber kann Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverteidigung in der Hauptsache erst dann bewilligt werden, wenn der Abänderungsantrag nicht nur anhängig, sondern rechtshängig ist.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.

Dem Antragsgegner wird zur Verteidigung gegen die beantragte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt G aus H beigeordnet.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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