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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 262/10

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 262/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF262.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 71/10
Schlagworte:
Zulässigkeit der Kostenbeschwerde in Familienstreitsachen; Kostenentscheidung nach Erledigung der Hauptsache
Normen:
§§ 58 ff., 80 ff., 113, 243 FamFG, 91a, 93, 567 ff. ZPO
Leitsätze:

1.

Die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nach Erledigung der Hauptsache richtet sicht in Familienstreitsachen nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 91a Abs. 2, 567 ff. ZPO, nicht nach §§ 58 ff. FamFG.

2.

Zur Klageveranlassung gem. § 93 ZPO, wenn eine außergerichtliche Aufforderung auf Herabsetzung des titulierten Unterhalts abgelehnt wird.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Verfahrens sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 600,00 € festgesetzt.

 
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