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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 251/10

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 251/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8WF251.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 FH 46/09
Schlagworte:
Zulässigkeit von Einwendungen in der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss
Normen:
§§ 252, 256 FamFG
Leitsätze:

1. Bei dem Einwand der Erfüllung handelt es sich um eine Einwendung gem. § 252 Abs. 2 FamFG, auf deren erstmalige Erhebung im Beschwerdeverfahren die Beschwerde gem. § 256 S. 2 FamFG nicht gestützt werden kann.

2. Die Einwendung, dass Leistungen nach dem UVG nicht mehr erbracht werden, unterfällt weder § 252 Abs. 1 FamFG noch § 252 Abs. 2 FamFG; hierauf kann daher die Beschwerde gem. § 256 FamFG ebenfalls nicht gestützt werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.320,00 € festgesetzt.

 
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