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Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n d e:
2Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
3Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht zurückgewiesen.
4Zwar ist dem Amtsgericht grundsätzlich zuzustimmen, dass es bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung im Rahmen der beantragten Verfahrenskostenhilfe grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag ankommt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 44). Auch zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen, die dazu führen, dass zur Zeit der Beschlussfassung die Erfolgsaussicht für die Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten ungünstiger als anfangs zu beurteilen sind, sind grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 45).
5Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose zwischen Entscheidungsreife des Verfahrenskostenhilfeantrags und Entscheidung verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 119 Rz. 46 m.w.N.).
6Vorliegend lag Entscheidungsreife nach Auffassung des Senats im Juni 2010 vor (nach Eingang des Schriftsatzes vom 09.06.2010, in dem mitgeteilt wurde, dass noch keine schriftliche Einverständniserklärung und keine schriftliche Vollmacht vorliegt). Im Juni 2010 konnten die Erfolgsaussichten der beantragten Sorgerechtsregelung nicht verneint werden, denn allein mit der mündlichen Zusage des Antragsgegners gegenüber dem Jugendamt war die Antragstellerin nicht in der Lage, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Umzug erforderlichen Anmeldungen bei der Meldebehörde sowie in Schule und Kindergarten vorzunehmen.
7Ob inzwischen, nachdem der Antragsgegner am 13.08.2010 schriftlich sein Einverständnis zum Umzug erklärt hat sowie die Antragstellerin bevollmächtigt hat, die Kinder am neuen Wohnort sowie in Kindergarten und Schule ihrer Wahl anzumelden, noch die von der Antragstellerin beantragte Sorgerechtsregelung erforderlich ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung im summarischen Verfahrenskostenverfahren, sondern bleibt der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.
8Da sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin infolge des zwischenzeitlich wohl erfolgten Umzugs verändert haben dürften, war die Entscheidung über die Frage, ob Ratenzahlungen anzuordnen sind, dem Amtsgericht zu überlassen.
9Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 76 Abs. 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.