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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 236/10

Datum:
07.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 236/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0207.8WF236.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 34 F 67/10
Schlagworte:
Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren
Normen:
§§ 76 FamFG, 114 ff. ZPO
Leitsätze:

Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag an. Wenn sich jedoch die Erfolgsprognose seit der Entscheidungsreife verschlechtert hat, ist dies nicht zu berücksichtigen, sondern nach dem Kenntnisstand zur Zeit der Entscheidungsreife zu entscheiden.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt I aus E zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.

Die Anordnung von Ratenzahlungen bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

 
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