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Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 14/11

Datum:
21.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 14/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0321.8WF14.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 10 F 255/07
Schlagworte:
Zugewinnausgleich; Erfüllung des Auskunftsanspruchs
Normen:
§§ 260, 1379 BGB
Leitsätze:

Der Erfüllung eines Auskunftsanspruchs zum Zugewinnausgleich steht entgegen, dass die Verpflichtete den Berechtigten entgegen der ausdrücklich im Urteil titulierten Verpflichtung und trotz rechtzeitig gestellten Verlangens nicht zur Anfertigung des Bestandsverzeichnisses hinzugezogen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Wert: 5.000 EUR

 
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