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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 40/11

Datum:
01.03.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 40/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0301.8UF40.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 32/10
Schlagworte:
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen:
§§ 120 FamFG, 707, 719 ZPO
Leitsätze:

1. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG ist in zweiter Instanz unzulässig, da der Beteiligte diesen Antrag bereits in erster Instanz vor Erlass der Entscheidung hätte stellen müssen.

2. Der für den Antrag gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. § 719 ZPO glaubhaft zu machende unersetzliche Nachteil liegt vor, wenn der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen. In diesem Zusammenhang kann aber nicht nur auf den derzeitigen Bezug von Leistungen nach dem SGB II abgestellt werden, sondern es sind auch die zukünftigen Erwerbsmöglichkeiten des Gläubigers zu berücksichtigen.

 
Tenor:

Die Anträge des Antragsgegners vom 03.02.2011 auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit und Einstellung der Zwangsvollstreckung werden zurückgewiesen.

 
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