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1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.
2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.
Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfah-renskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren sind unbegründet. Die Durchführung des Beschwerdeverfahrens bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 76 Abs. 1 FamFG i. V. m. § 114 ZPO.
3Soweit die Beteiligte zu 3) darauf hinweist, dass sich die Großeltern immer um das betroffene Kind gekümmert und es in ihre Familie integriert hätten, steht dies zunächst nicht in Widerspruch zu den Feststellungen des Sachverständigen. In seinem Gutachten führt dieser vielmehr aus, dass die Großeltern sicherlich bemüht seien, die notwendigen Betreuungs-, Versorgungs- und Erziehungsmaßnahmen für das Kind einzuleiten. Der Senat verkennt nicht, dass der Sachverständige festgestellt hat, dass die Großeltern sich auch bemüht hätten, das Wohl des Kindes in den Vordergrund zu stellen. Dementsprechend habe – so der Sachverständige – das Kind positive Beziehungen zu den Großeltern entwickelt. Allerdings darf bei einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung nicht übersehen werden, dass nach den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen gleichwohl nicht von einer sicheren Bindung des Kindes zu den Großeltern ausgegangen werden kann. Es sei – so der Sachverständige - auch nicht sichergestellt, dass die Großeltern trotz ihrer Willensbekundung tatsächlich den Schutz des Kindes, insbesondere vor einem sexuellen Missbrauch, sicherstellen könnten. Damit sei trotz der Zuneigung der Großeltern zu dem betroffenen Kind dessen gesunde Entwicklung nicht gewährleistet. Der Senat übersieht nicht, dass die Großeltern sich im vorliegenden Verfahren nicht gescheut haben, gegen ihre Tochter, die Beteiligte zu 3), Position zu beziehen. Allerdings muss nach den Feststellungen des Sachverständigen davon ausgegangen werden, dass sie nur zeitweilig ein Problembewusstsein für die Situation ihrer Tochter und des betroffenen Kindes haben, so dass sie nicht dauerhaft in der Lage sind, die Kindesbelange ausreichend zu beachten. Dies lässt sich nicht zuletzt aus ihrer bisherigen Reaktion auf die Situation der Kindesmutter als Opfer einer Vergewaltigung schließen, die, wie der Sachverständige ausführt, Einschränkungen in der Erziehungseignung der Großeltern deutlich macht. Dies allein mit dem "verschwiegenen" Charakter der Beteiligten zu 3) zu erklären, wie in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, greift indessen zu kurz. Der Senat stimmt vielmehr mit dem Amtsgericht darin überein, dass die Großeltern schon in der Vergangenheit gezeigt haben, dass sie nicht stets in der Lage gewesen sind, ihren Kindern, insbesondere der Kindesmutter, ausreichend Sicherheit zu bieten. Dass sie den Missbrauch ihrer Tochter nicht frühzeitig erkannt haben bzw. dass es der Kindesmutter gelungen ist, ihre Schwangerschaft lange Zeit vor den Eltern zu verheimlichen, lässt sich nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nachvollziehbar mit der fehlenden Sensibilität der Großeltern für die Belange ihrer Kinder und einer wenig vertrauensvollen Beziehung zwischen Eltern und Kindern erklären. Angesichts der Probleme der Großeltern mit der eigenen Tochter erscheint die vom Amtsgericht angenommene Gefahr für das betroffene Kind, im Haushalt der Großeltern, in dem sechs Kinder leben, unterzugehen, nicht abwegig. Dem Umstand, dass die Großeltern zudem wenig Feinfühligkeit für die Kindesbelange gezeigt haben, indem sie ihre familiären Probleme öffentlich dargestellt haben, kommt nach Auffassung des Senats hingegen nur untergeordnete Bedeutung zu, so dass ihr Entschluss, dies künftig zu unterlassen, im Ergebnis unerheblich ist.
6Es bedarf auch nicht der Einholung eines weiteren psychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage, ob die Unterbringung in einer Pflegefamilie für das Kind mehr nützlich als schädlich ist. Der Senat verkennt nicht, dass es das Kindeswohl gebietet, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen noch hinnehmbar sind (vgl. BVerfG, FamRZ 2010, 865). Das ist hier jedoch der Fall, denn ein dauerhafter Verbleib in der Familie der Großeltern läuft – wie dargelegt – dem Kindeswohl zuwider.