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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 263/10

Datum:
19.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 263/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0119.8UF263.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 104 F 110/10
Schlagworte:
Beschwerderecht der Großeltern
Normen:
§§ 59 FamFG, 1779, 1632 BGB
Leitsätze:

1. Den Großeltern des betroffenen Kindes steht kein eigenes Beschwerderecht zu, wenn der Muttter die elterliche Sorge entzogen wird und dem Begehren der Großmutter, zum Vormund bestellt zu werden, nicht entsprochen wird.

2. Zur Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB.

 
Tenor:

Der Antrag der Beteiligten zu 1) und 2) vom 16.11.2010 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Beteiligten zu 3) vom 23.11.2010 auf Gewährung von Verfah-renskostenhilfe für die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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