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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 249/10

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 249/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0117.8UF249.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 59 F 105/10
Schlagworte:
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist; fehlende Rechtsmittelbelehrung bei anwaltlicher Vertretung
Normen:
§§ 234 ZPO, 17, 39 FamFG
Leitsätze:

1. Das Hindernis ist im Sinne des § 234 Abs. 2 ZPO behoben, wenn der von dem Beteiligten beauftragte Rechtsanwalt bei Anwendung äußerster Sorgfalt die Fristversäumung erkennen konnte. Letzteres ist trotz falscher Fristnotierung durch eine Büroangestellte der Fall, wenn für den Anwalt der Fristablauf aufgrund des bei seinen Handakten verbliebenen Originals des Empfangsbekenntnisses bei Fertigung der Rechtsmittelschrift ersichtlich war.

2. Zwischen der entgegen § 39 FamFG unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung und der Fristversäumung fehlt es an einem ursächlichen Zusammenhang, wenn der Beteiligte anwaltlich vertreten war. Die Vermutungswirkung des § 17 Abs. 2 FamFG kommt daher dem Beteiligten nicht zugute, selbst wenn man die Vorschrift auf Familienstreitsachen analog anwendet.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners vom 15.10.2010 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 31.08.2010 – 59 F 105/10 - wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Verfahrenswert: 11.101,00 EUR.

 
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