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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 238/10

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 238/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0223.8UF238.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Borken, 30 F 92/10
Schlagworte:
Einbenennung eines minderjährigen Kindes
Normen:
§ 1618 BGB
Leitsätze:

Eine Einbenennung ist nur dann gem. § 1618 S. 4 BGB für das Kindeswohl erforderlich, wenn anderenfalls schwerwiegende Nachteile für das Kind zu erwarten wären oder die Einbenennung zumindest einen so erheblichen Vorteil für das Kind darstellen würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf der Erhaltung des Namensbandes nicht bestehen würde.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Borken vom 13.10.2010.2008 abgeändert. Der Antrag der Antragstellerin vom 14.07.2010 auf Namensänderung hinsichtlich des betroffenen Kindes wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Verfahrenswert: 3.000 EUR, § 42 Abs. 3 FamGKG

 
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