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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 226/10

Datum:
10.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 226/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0110.8UF226.10.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Steinfurt, 20 F 8/10
Normen:
§§ 10, 14 Versorgungsausgleichsgesetz, 21 Abs. 1, 221 Abs. 2, 3 FamFG
Leitsätze:

Bedarf die in der Teilungsordnung der Unterstützungskasse vorgesehene interne Teilung noch der steuerrechtlichen Flankierung seitens des Bundesfinanzministeriums, stellt dies keinen Grund für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens dar.

 
Tenor:

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1000 € festgesetzt.

 
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