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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 172/11

Datum:
14.11.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 172/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:1114.8UF172.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lüdinghausen, 14 F 192/11
Schlagworte:
Verfahren der einstweiligen Anordnung, Zulässigkeit der Beschwerde
Normen:
§ 57 FamFG
Leitsätze:

Für die mündliche Erörterung gem. § 57 S. 2 FamFG ist unschädlich, dass eine solche nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung stattgefunden hat; die Erörterung in einem zwischen den Beteiligten geführten Parallelverfahren ist ausreichend.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 30. Mai 2005 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Auf Antrag der Antragstellerin wird dieser im  Wege der einstweiligen Anordnung die Gesundheitsfürsorge für das Kind D, geboren am ##.##.1997, übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

 
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