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Oberlandesgericht Hamm, 8 UF 15/11

Datum:
02.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 UF 15/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2011:0202.8UF15.11.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warendorf, 9 F 851/09
Schlagworte:
Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Beschwerdegericht
Normen:
§§ 120 FamFG, 707, 719 ZPO
Leitsätze:

1. Gem. § 120 Abs. 2 S. 3 FamFG i.V.m. §§ 707, 719 ZPO kann das Beschwerdegericht die Zwangsvollstreckung - ungeachtet der Frage einer Sicherheitsleistung - nur dann einstellen, wenn der Verpflichtete gem. § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG glaubhaft macht, dass die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Ein solcher liegt vor, wenn im Fall der Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen.

2. Bei der Ermessensentscheidung gem. § 719 Abs. 1 ZPO sind die schutzwürdigen Belange von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels gegeneinander abzuwägen.

 
Tenor:

Die Zwangsvollstreckung aus dem am 17.11.2010 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Warendorf – 9 F 851/09 - wird einstweilen gegen Sicher¬heitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages eingestellt, soweit über einen Betrag von monatlich 220,00 EUR hinaus voll¬streckt wird.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt X ratenfreie Verfahrenskostenhilfe zur Abwehr der Beschwerde des An¬trag¬stellers bewilligt. Die weitergehende Bewilligung von Verfahrens¬kostenhilfe für die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt vorbehalten.

 
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